Meldebescheinigung bei Umzug

23. Oktober 2015

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Ab dem 1.11.2015 gilt ein neues Meldegesetz.

Der Vermieter oder ein beauftragter Dritter (z.B. Hausverwalter) hat dem Mieter eine Bestätigung über den Umzug auszustellen. Dafür bleiben maximal zwei Wochen nach dem Ein- beziehungsweise Auszug Zeit.

Nur mit der Bescheinigung kann ein neuer Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- beziehungsweise Auszug nachweisen und sich so offiziell ummelden.
Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen
  • Der Vermieter kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.

Vorsicht Bußgeld

Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

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