Inkassokosten zur Eintreibung offener Patientenrechnungen
Die bei Einschaltung eines Inkassounternehmens durch Ärzte zur Eintreibung offener Patientenrechnungen entstehenden Kosten stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar und begründen einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber dem säumigen Patienten. Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 07.04.2015 entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Patientin die Arztrechnung in Höhe von 18,81 € trotz dreimaliger Mahnung durch die Praxis nicht bezahlt. Die Praxis hat daraufhin ein Inkassobüro zur Durchsetzung der Forderung eingeschaltet, woraufhin die Patientin die Rechnung beglichen hat. Der Arzt verlangte nun jedoch die Inkassokosten in Höhe von 23,21 € zusätzlich zu der Rechnungssumme. Die Patientin hielt dies im Hinblick auf die Rechnungshöhe für treuwidrig und schikanös und verweigerte die Zahlung der Inkassokosten.
Das Landgericht Berlin sah dies jedoch anders: Aufgrund des Verzugs der Patientin war dem Arzt der Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dieser und fast alle Vermögensnachteile, die dem Arzt dadurch entstehen, dass der Patient nicht rechtzeitig, sondern verspätet erfüllt, insbesondere die durch die Leistungsverzögerung entstandenen Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung.
Zwar obliegt dem Arzt eine sogenannte Schadensminderungspflicht, diese versagt dem Arzt jedoch nur insoweit den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, als er seine Rechte auf kostengünstigerem, gleicheffektivem Weg hätte verfolgen können. Hier hatte der Arzt vor Einschaltung des Inkassounternehmens durchaus eigene Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergriffen, indem er die ausstehende Zahlung selbst dreimal angemahnt hatte, ohne dass die Patientin hierauf reagierte.
Zwei Einschränkungen gilt es allerdings zu beachten:
- Die Ersatzfähigkeit der Inkassokosten ist wegen der Schadensminderungspflicht der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die entstanden wären, wenn sich der Arzt vorgerichtlich der inhaltsgleichen Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hätte.
- Eine Ersatzpflicht für Inkassokosten besteht dann nicht, wenn der Patient erkennbar zahlungsunwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss (beispielsweise aufgrund von umfangreicher Korrespondenz zwischen Arzt und Patienten).
Achtung: Die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung gehören nicht zum Verzögerungsschaden, da sie nicht während des Verzuges entstehen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten ist daher, dass sich der Patient tatsächlich bereits im Verzug befindet. Der Patient gerät allerdings nicht durch einseitige Bestimmung der Leistungszeit wie beispielsweise dem Hinweis auf der Rechnung, dass die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen sei, in Verzug. Unter bestimmten Voraussetzungen gerät der Patient automatisch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder eben durch eine durch die Praxis erstellte Mahnung in Verzug. Wir beraten Sie hierzu gerne.
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