Krank im Arbeitsverhältnis, die Verpflichtungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz

20. August 2015

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Beim Thema Arbeitsunfähigkeit herrscht sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite oft Unsicherheit über die gegenseitigen Verpflichtungen:

Der Arbeitgeber

Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens seit 4 Wochen, muss der Arbeitgeber bei unverschuldeter Krankheit für eine Dauer bis zu sechs Wochen die Vergütung fortzahlen (§ 3 EFzG).

Der Arbeitnehmer

Er muss gemäß § 5 EFzG Anzeige- und Nachweispflichten beachten.

Danach besteht zum einen die Verpflichtung, „dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Die Anzeige muss demnach sofort nach eigener Kenntnis erfolgen. Dies wird meist bereits vor dem Besuch eines Arztes sein, in jedem Fall nach Möglichkeit rechtzeitig vor Arbeitsbeginn, um dem Arbeitgeber eine Ausfallplanung zu ermöglichen. Nach dem Arztbesuch ist die Prognose der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Welche Erkrankung vorliegt, muss nicht bekannt gegeben werden.

Angesichts der Postlaufzeit ist eine briefliche Anzeige ungeeignet. Möglich sind insbesondere telefonische Mitteilung oder Anzeige per Fax, SMS oder E-Mail. Die Meldepflicht entsteht neu, wenn der Arbeitnehmer über die mitgeteilte Zeit der Arbeitsunfähigkeit hinaus weiter krank ist.

„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Der Arbeitnehmer muss somit nach dem Gesetz erst (spätestens) am dritten Tag zum Arzt gehen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am vierten Tag beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann vorab, auch von einzelnen Arbeitnehmern verlangen, dass grundsätzlich ein Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden muss.

Der Arbeitgeber

Er kann, solange das Attest gemäß der obigen Regelung nicht vorgelegt wird, die Lohnfortzahlung einstweilen bis zur Vorlage verweigern. Bei nachträglichem Vorlegen der Bescheinigung ist die zunächst verweigerte Entgeltfortzahlung nachzugewähren.

Bei weiteren Verstößen kann er gegen diese Verpflichtungen ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben, wenn der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnungen wiederholt seine Anzeigepflicht verletzt. Legt der Arbeitnehmer trotz wiederholter Aufforderung überhaupt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann dies auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer

Während der Erkrankung kann der Arbeitnehmer grundsätzlich alles machen, was nicht gegen seine Pflicht zum heilungsfördernden Verhalten verstößt. Auch wenn es für Arbeitgeber oft schwer zu verstehen ist, wenn die erkrankten Arbeitnehmer beim Einkaufen, Gaststättenbesuchen oder sonstigen Freizeitvergnügen gesehen werden, spricht dies im Allgemeinen nicht gegen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitnehmer darf auch trotz Krankschreibung wieder arbeiten, wenn er sich gesund fühlt und er nicht unter ansteckenden Krankheiten leidet. Er hat dann auch den gesetzlichen Versicherungsschutz.

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