Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen – Muss der Verein für Schäden auf dem Weg haften

17. August 2015

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Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

Ausgangslage:

Häufig werden Kinder und Jugendliche aus ortsansässigen Sportvereinen von Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren. Doch wer haftet, sollte es auf dem Weg zu einem Unfall kommen? Zahlt der Verein für Schäden am Fahrzeug oder an der Gesundheit der Fahrer? Generell gilt: Nur Vereinsmitglieder sind über eine Sportversicherung abgesichert.

Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass die Geschädigte ihre Enkeltochter zu einer Sportveranstaltung fuhr und auf diesem Weg einen Unfall hatte. Sie zog sich erhebliche Verletzungen zu. Diese wollte sie vom Verein ersetzt haben.

Entscheidung des BGH:

Im Urteil vom 23.07.2015 (Az.: XIII 346 ZR/14) hat der BGH entschieden, dass für die Fahrerin kein Anspruch gegen den Verein oder dessen Versicherung besteht.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass hinsichtlich des Fahrens zur Sportveranstaltung kein Rechtsbindungswille vorliegt, sondern nur eine Gefälligkeit. Eine vertragliche Bindung kann nur dann angenommen werden, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.

Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht werden, und der Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge ergeben keinen Anspruch.

Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte lediglich ihre Enkelin zur Sportveranstaltung fahren und ihr die Teilnahme ermöglichen wollen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin bzw. deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Gefälligkeitscharakter ändert sich nichts, obwohl der Transport auch im Interesse der Mannschaft und damit im Interesse des Sportvereins war.

Der BGH geht davon aus, dass es sich beim Bringdienst von einem minderjährigen Mitglied eines Amateursportvereins durch ihre Familienangehörigen oder Angehöriger anderer Vereinsmitglieder grundsätzlich auch im Verhältnis zum Sportverein um reine Gefälligkeiten handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheidet damit ein Aufwendungsersatzanspruch aus.

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