Bewässerungsverbot im Landkreis Forchheim
Aktuelle Situation
Aufgrund der wochenlangen Trockenheit und der damit verbundenen Wasserknappheit in der Region Forchheim hat der Wasserzweckverband Leithenberg-Gruppe für das Versorgungsgebiet ein Bewässerungsverbot erlassen.
Dies ist notwendig, um die Grundversorgung mit Trinkwasser sicherzustellen. Somit darf in den folgenden Gemeinden kein Trinkwasser zum Gießen von Pflanzen und für die Autowäsche oder Ähnlichem verwendet werden.
Dies gilt besonders für:
- Stadt: Forchheim
- Stadtteile: Kersbach, Effeltrich
- Ortsteile: Gaiganz, Poxdorf, Kunreuth, Ermreus, Weingarts, Igensdorf, Pommer, Baiersdorf
Da im eigenen Garten häufig viel Liebe, Arbeit und Geld stecken, fragen betroffene Gartenbesitzer auch bei Anwälten nach der Rechtslage. Welche rechtliche Grundlage hat das Verbot und was passiert eigentlich bei einem Verstoß bzw. können sich Betroffene mit rechtlichen Mitteln gegen die Verbote wehren?
Rechtliche Grundlage
Der Wasserzweckverband Leithenberg-Gruppe übernimmt gemeindliche Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 22 Abs. 1 KommZG. Dazu zählt die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im Gemeindegebiet (vgl. Art. 7 Abs. 1 GO, Art. 83 Abs. 1 BV). Nach § 20 der Satzung (vgl. Art. 26 Abs. 1 KommZG) des Zweckverbandes Leithenberg-Gruppe sind die Vorschriften für Gemeinden anzuwenden, so dass der Zweckverband verpflichtet ist, sicherheitsbehördliche Aufgaben im Sinn des Art. 6 LStVG wahrzunehmen.
Daraus folgt, dass das vorliegende Bewässerungsverbot auf Grundlage der sicherheitsrechtlichen Maßnahme nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erfolgt ist, um die Gefahr einer Trinkwasserknappheit abzuwehren.
Hierbei handelt es sich nicht um eine gewässeraufsichtliche Maßnahme, gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG bzw. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, da der Zweckverband nicht als Kreisverwaltungsbehörde im Sinne einer Staatsbehörde gehandelt hat.
Es handelt sich zusammengefasst also um rechtswirksame Anordnungen.
Folgen bei Verstoß und Rechtsbehelf
Wenn ein Gartenbesitzer, der seine geliebten Pflanzen nicht vertrocknen lassen will, gegen die Anordnungen verstößt, droht ihm je nach Schwere der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld (Art. 31 BayVwZVG) zwischen 15 und 25.000 €. Ersatzweise kommt sogar Zwangshaft (Art. 33 BayVwZVG) in Betracht. Dabei vollstreckt der Wasserzweckverband als Anordnungsbehörde seine Verwaltungsakte – hier das Verbot als Allgemeinverfügung – grundsätzlich selbst (Art. 30 Abs. 1 und 3 BayVwZVG).
Wer sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen möchte, könnte im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht in Ansbach die Rechtmäßigkeit des Bewässerungsverbots überprüfen lassen.
Als materieller Einwand für eine Rechtsgutsverletzung kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot vorgetragen werden. Dabei ist zu prüfen, ob das wirtschaftliche Interesse des Einzelnen an seinem Garten das der Allgemeinheit – vorliegend betreffend die Trinkwasserversorgung – möglicherweise überwiegt. Ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren ist wegen § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 11 AGVwGO nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Dauer und Kosten eines solchen Verfahrens bleibt den Betroffenen nur die Alternative, auf die jedenfalls für das Wochenende angekündigten Niederschläge und Abkühlung zu hoffen.
KGH
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