Inkassoschreiben mit Androhung einer Mitteilung an die Schufa
Ausgangslage:
Zum Geschäftsgebaren einiger Inkassoinstitute gehört es, den Kunden anzumahnen mit dem Hinweis, bei Nichtzahlung werden die Schuldnerdaten an die Schufa mitgeteilt.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.03.2015, Az. 1 ZR 157/13 (Schufa-Hinweis) entschieden, dass eine Mahnung eines Inkassoinstitutes mit der Androhung einer bevorstehenden Mitteilung der Schuldnerdaten an die Schufa unzulässig ist.
Das Inkassoinstitut verhält sich damit wettbewerbswidrig.
Wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa- Eintrages besteht für den Verbraucher die Gefahr, einem Zahlungsverlangen auch dann nachzukommen, wenn gegen die eigentliche Rechnung tatsächliche oder vermeintliche Einwendungen bestehen.
Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung des Verbrauchers, die Zahlung nur aus Furcht vor dem Schufa-Eintrag vorzunehmen.
Dieser Hinweis ist auch nicht über das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt.
Voraussetzung der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4c Bundesdatenschutzgesetz ist, dass die Forderung durch den Betroffenen nicht bestritten wurde.
Dieser Hinweis fehlt in der Regel in den Mahnschreiben des Inkassobüros.
Folge:
Die Weitergabe von Daten durch Inkassobüros an die Schufa ist insbesondere dann unzulässig, wenn sich der Kunde gegen die Forderung wehrt.
Deswegen wird empfohlen, bei Erhalt eines Mahnschreibens einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt aufzusuchen, damit dieser konkrete Einwende prüft und vorträgt, um somit einen Schufa-Eintrag zu vermeiden.
KGH
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