Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden
Ausgangslage:
Bis spätestens 31.12.2017 müssen in Bayern Schlafräumen, Kinderzimmern und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.
Diese Pflicht trifft den Eigentümer und damit den Vermieter. Den Einbau und den dazu erforderlichen Zutritt zur Wohnung hat der Mieter zu dulden.
Allerdings stellte sich die Frage, ob der Mieter dies auch dulden muss, wenn er bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht hat und die gesetzliche Pflicht bereits durch ihn erfüllt ist.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
In seinen Entscheidungen vom 17.06.2015 (Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) hat der Bundesgerichtshof eine Duldungspflicht des Mieters bejaht.
Vorausgegangen waren zwei Entscheidungen des Landgerichts Halle.
Das Anbringen von Rauchwarnmeldern stellt eine Veränderung dar, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Daher ist der Einbau von den Mietern zu dulden.
Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“, nämlich beim Vermieter, sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht auch daraus, dass dem Eigentümer der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihm nicht zu vertreten ist (§ 555b Nr. 6 BGB).
Hinweis:
Verpflichtet zum Einbau ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften jeweils der einzelne Eigentümer. Bereits am 08.02.2013 (Az. V ZR 238/11) hat der Bundesgerichtshof für eine Eigentümergemeinschaft entschieden, dass diese mit Mehrheit den Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen kann, wenn eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht.
In Folge dessen besteht auch eine Kompetenz der Eigentümergemeinschaft zum Abschluss eines Wartungsvertrags für die Rauchwarnmelder. Die Kosten können aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
Soweit die Gemeinschaft den Einbau von Rauchwarnmeldern beschließt, sind diese Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass die Instandhaltungspflicht der Gemeinschaft obliegt.
KGH
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