Anspruch auf „Schadensersatz“ bei Vorverlegung eines Fluges
Ausgangslage:
Die Kläger buchten bei einer Airline Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück.
Der Flug von Fuerteventura nach Düsseldorf sollte ursprünglich am 05.11.2012, um 17:25 Uhr erfolgen. Am 02.11.2012 informierte die Fluglinie die Kläger, dass der Flug auf 08:30 Uhr vorverlegt worden sei.
Die Kläger haben eine Ausgleichsleistung in Höhe von € 400,00 pro Person mit der Begründung geltend gemacht, dass eine Vorverlegung des Fluges um rund neun Stunden einen Anspruch der Kläger auf eine Ausgleichsleistung auslöst, weil die Änderung der Flugzeit eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/04 darstellt, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gleichgestellt werden müsste.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/04 begründen kann, vor.
Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch, wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.
Dies ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist.
Die ursprüngliche Flugplanung werde auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden vorverlegt wird.
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