Pflicht zur Überwachung einer Internetsuchmaschine
Ausgangslage:
Häufig werden rechtverletzende Inhalte über Interneteinträge auf einer Webseite verbreitet. Diese Einträge sind auch über Internetsuchmaschinen, explizit Google, auffindbar, selbst wenn sie auf der Webseite selbst schon längst gelöscht sind.
Entscheidung:
Das OLG Celle hat per Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14, entschieden, dass für den Fall der Abgabe einer Erklärung, dass derartig rechtverletzende Inhalte zukünftig nicht mehr über die Webseite verbreitet werden, nicht nur die Pflicht besteht, die Änderungen oder Löschungen auf der eigenen Seite vorzunehmen. Es besteht vielmehr auch die Pflicht, eine Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen.
Damit verbunden ist, nach Abgabe einer sogenannten Unterlassungserklärung auch gegenüber Google einen Antrag auf Löschung benannter Inhalte im Google Cache zu stellen. Hierfür stellt Google eigens eine Funktionshilfe zur Verfügung.
Folge:
Der Pflichtenkreis, wie man sich nach einer Unterlassungserklärung zu verhalten hat, ist also größer geworden. Die Rechtsprechung verlangt auch ein aktives Vorgehen gegen Einträge, die nicht von einem selbst veranlasst wurden. Da die Kostenfolge durch Zahlung einer sogenannten Vertragsstrafe immens ist, sind eigene vorherige Recherchen über die Auffindbarkeit zu empfehlen.
Oliver Stigler
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