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Widerruf von Immobiliendarlehen Keine Verwirkung des Rechts auf Widerruf selbst drei Jahre nach au

22. Mai 2015

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Keine Verwirkung des Rechts auf Widerruf selbst drei Jahre nach außerordentlicher Kündigung des Kredits.

Ausgangslage

Die historisch niedrigen Kreditzinsen lassen die Zahl der Verfahren über den Widerruf von Darlehensverträgen über Immobilien wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen stark ansteigen. Zu den Voraussetzungen hatten wir bereits früher berichtet. (Ausstieg aus teuren Immobilienkrediten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung).

Eines der häufigsten Verteidigungsargumente der Banken ist der Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Keine Verwirkung

Dass dieses nur in den seltensten Fällen wirklich greift, hat das LG Nürnberg Fürth in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. (Urteil vom 20.04.2015 6 O9499/14).

Danach ist selbst der Widerruf eines bereits drei Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts außerordentlichen gekündigten und abgelösten Darlehensvertrages nicht verwirkt.

Zur Begründung hat des LG Nürnberg darauf verwiesen, dass auch die vollständige Ablösung eines Vertrages nur im Ausnahmefall zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts führt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn zwischen Kündigung und Widerruf weniger als die drei Jahre der Regelverjährung des BGB liegen.

In diesem Fall ist nach der Begründung des LG der Bank eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen, insbesondere weil diese es selbst in der Hand hatte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hatte und wesentlich besser als die Kunde in der Lage war, die Ordnungsgemäßheit der Belehrungen einzuschätzen.

Rechtsfolge des Widerrufs

Die Rechtsfolge des Widerrufs besteht in diesen Fällen darin, dass die Bank die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung als empfangene Leistung aus dem Darlehensvertrag dem Kunden zurückzuzahlen hat.
Für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Betrages hat die Bank ferner Wertersatz zu leisten. Diesbezüglich besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.

Praxistipp

Auch Bankkunden mit bereits ablösten Immobilienkrediten können also weiterhin prüfen lassen, ob sie wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen Ansprüche gegen die Banken haben.

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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