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Ärztliches Ausfallhonorar

13. Mai 2015

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Immer wieder stellen Patienten die Frage, ob ihnen vom Arzt ein „Ausfallhonorar“ in Rechnung gestellt werden kann, wenn sie zu einem vereinbarten Termin nicht erschienen sind.

Diese Frage wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt von vielen Faktoren sowie dem jeweiligen Einzelfall ab.
 
Vereinbart der Patient einen Termin beim Arzt, wird zwischen den beiden rechtlich gesehen ein Behandlungsvertrag geschlossen. Der Patient wird dadurch zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 630a BGB. Erscheint der Patient nicht zu dem festgesetzten Termin, kann der Arzt die medizinische Behandlung nicht erbringen.
 
Möchte der Arzt dennoch eine Vergütung beanspruchen, muss sich der Patient im sogenannten „Annahmeverzug“ befunden haben. D.h. dass für die vom Arzt zu erbringende Behandlung „eine Zeit nach dem Kalender“ bestimmt war. Die Gerichte vertreten hier unterschiedliche Auffassungen, ob die Vereinbarung eines Termins lediglich dazu dient, einen geordneten Behandlungsablauf in der Praxis zu gewährleisten oder auch dazu, dem Arzt das Behandlungshonorar zu sichern.
 
Handelt es sich um eine sogenannte „Bestellpraxis“ (d.h. der Arzt arbeitet mit längeren Terminvorläufen und bestellt nachweislich nur einen Patienten zu einer länger andauernden Behandlung mit individuell festgelegter Behandlungszeit ein, z.B. bei ambulanten Operationen) und kann der Arzt beweisen, dass durch die Terminvereinbarung auch das Behandlungshonorar gesichert werden soll, gerät der Patient durch sein Nichterscheinen in Annahmeverzug. Der Arzt kann dann sein Honorar grundsätzlich in voller Höhe geltend machen.
 
Anderenfalls kann der Arzt nur einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser setzt dann ein Verschulden des Patienten voraus. Auch muss der Arzt seinen konkret erlittenen Schaden darlegen. Hieran werden von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt, die in den meisten der bislang entschiedenen Fälle nicht erfüllt werden konnten.
 
Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 17.04.2007 folgendes ausgeführt:
 
„Verlangt der Zahnarzt von einem Patienten, der einen vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig abgesagt hat, Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn, so muss er darlegen und beweisen, dass er bei rechtzeitiger Absage die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, den er tatsächlich nicht, auch nicht später, behandeln konnte oder konkret belegen, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht.“
 
Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ausfallhonorars ist meist, dass der Patient ausdrücklich sein Einverständnis dahingehend erklärt hat, dass er bei nicht fristgerechter bzw. nicht rechtzeitiger Absage Ausfallhonoraransprüche akzeptiert. Für die Gültigkeit dieser schriftlichen Vereinbarung gelten wiederum besondere Kriterien, damit die Patienten hier nicht unangemessen benachteiligt werden.
 
Es bleibt festzuhalten, dass sich eine gerichtliche Durchsetzung des Ausfallhonorars für den Arzt meist schwierig darstellt. Einige Gerichte vertreten die Ansicht, dass Patienten Termine jederzeit folgenlos stornieren können müssen, da die Absage des Termins als eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages zu sehen ist, die an keine Frist gebunden ist.
 
Auch wurden einige verneinende Urteile damit begründet, dass auch Ärzte und Zahnärzte ihren  Patienten nicht selten erhebliche Wartezeiten ohne Ausgleich für entgangenen Verdienst abverlangen.
 
In jedem Fall ist es für die Patienten ratsam, Arzt- bzw. Zahnarzttermine frühzeitig abzusagen. Sollte dies nicht möglich sein und schickt der Arzt daraufhin für die ausgefallene Behandlung eine Rechnung, sollte vor der Zahlung rechtlicher Rat eingeholt werden.

Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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