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Rauchen in der Wohnung – Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes

4. Mai 2015

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Kann das Rauchen in der Mietwohnung eingeschränkt werden?

Ausgangslage:

Rauchen wird offensichtlich immer mehr als Belästigung wahrgenommen. In Halle/Saale wird sogar die erste Nichtrauchersiedlung errichtet. Nachdem das Rauchen immer mehr aus dem öffentlichen Raum verdrängt wird, stellt sich die Frage, wo der Mieter überhaupt noch Rauchen soll, wenn nicht in seiner eigenen Wohnung. Dennoch fühlen sich Mitmieter durch Geruchsbelästigung im Treppenhaus oder auf dem Balkon beeinträchtigt.

In jüngster Zeit sind mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wegen Rauchens in Mietwohnungen ergangen. Aus diesen Entscheidungen ist eine Tendenz zu erkennen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2015:

Der Bundesgerichtshof hat am 18.02.2015 (Az.: VIII ZR 186/2014) entschieden, dass der Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen darf. Ein Rauchverbot ist im Mietvertrag nur individualvertraglich möglich. Ein Rauchverbot in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages ist nicht zulässig.

Jedoch kann Kampfrauchen zur schadensersatzpflichtig führen, wenn die Folgen durch normale Schönheitsreparaturen nicht beseitigt werden können.

Ob eine Kündigung des Mieters wegen des Zigarettengeruchs im Treppenhaus und damit wegen Störung des Hausfriedens erfolgen kann, ist derzeit noch offen.

Jedenfalls hat sich der Mieter so zu verhalten, dass andere Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Eine Störung des Hausfriedens kann dann vorliegen, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Dies ist vom Gericht festzustellen. Dies war von den Vorinstanzen nicht ausreichend geprüft worden, weshalb eine Zurückverweisung erfolgte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2015:

In dieser Entscheidung (Az.: V ZR 110/14) ging es um die Frage, inwieweit eine Beeinträchtigung der Wohnsituation vorliegt, wenn von dem darunter tieferliegenden Balkon Zigarettenrauch aufsteigt und der Bewohner die Gefahr für seine Gesundheit durch sogenanntes Passivrauchen befürchtet.

Grundsätzlich steht dem Mieter gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sogenannte Emissionen (Lärm, Geruch oder auch Tabakrauch) beeinträchtigt ein Unterlassungsanspruch zu.  Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung dessen, der sich gestört fühlt, nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden.

Liegt hingegen eine als störend empfundene wesentliche Beeinträchtigung durch das Rauchen vor, besteht der Unterlassungsanspruch.

Dieser besteht jedoch nicht uneingeschränkt, wenn sich zwei Rechte gegenüberstehen, nämlich des gestörten Mieters und des störenden Mieters in der Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse, zu denen auch das Rauchen gehört.  Das Maß des zulässigen Gebrauchs ist daher im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme festzulegen. Dies wird auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen. Die Bestimmung der Zeiträume bestimmt sich nach den Bedingungen des Einzelfalls.

Soweit eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt lediglich ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen.

Hier ist zu berücksichtigen, dass das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verboten ist und daher ein Indiz dahingehend vorliegt, dass durch das Rauchen im Freien keine konkrete Gefahr für die Gesundheit einhergeht. Dies kann nur durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.

Ergebnis:

Grundsätzlich ist Rauchen in der Wohnung erlaubt. Wenn es zu Beeinträchtigungen anderer Bewohner kommt, müssen die Beeinträchtigungen im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme durch Lüften minimiert werden oder auf bestimme Zeiten begrenzt werden.

Sie wollen sich mehr über dieses Thema informieren oder brauchen rechtliche Unterstützung in Sachen Rauchverbot in Mietwohnungen? Dann kontaktieren Sie uns, wir die KGH Anwaltskanzlei in  Nürnberg und Fürth beraten Sie gerne.

Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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