Neuregelungen im Erbrecht aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung

24. April 2015

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Regelungen im Erbrecht

Ausgangslage:

Bisher ist für die Frage des anwendbaren Erbrechts die jeweilige Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich.

Das heißt, verstirbt momentan ein Italiener in Deutschland, so findet italienisches Erbrecht Anwendung, der maßgebliche Erbe wird also nach italienischem Erbrecht ermittelt.

Gesetzesänderung:

Für alle Sterbefälle, die sich ab dem 17.08.2015 ereignen, wird die EU-Erbrechtsverordnung Anwendung finden (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) .

Ab diesem Zeitpunkt ist regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Erbrecht maßgeblich.

Vielmehr richtet sich dann das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es sind also in erster Linie Personen betroffen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.

Dies gilt selbstverständlich auch für Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und auch für Menschen, die in einem ausländischen Pflegeheim untergebracht sind.

Folge:

Durch die EU-Erbrechtsverordnung kann es zu fatalen Überraschungen kommen.

Viele deutsche Erblasser werden aktuell noch davon ausgehen, dass auf ihren Erbfall deutsches Erbrecht Anwendung findet.

Wenn dies allerdings nach der EU-Erbrechtsverordnung nicht der Fall ist, weil der Erblasser inzwischen im EU-Ausland lebt, kann dies zu ungewollten Ergebnissen führen, wenn beispielsweise das materielle ausländische Erbrecht ein anderes gesetzliches Erbrecht oder andere Pflichtteilsrechte vorsieht.

Die gesamte Nachfolgeplanung kann also dadurch vollständig durcheinander geraten.

Um dies zu vermeiden, ermöglicht allerdings die Verordnung eine Rechtswahl zugunsten des Rechtes des Staates vorzunehmen, dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört.

Diese Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.

Da die Verordnung auch auf Alttestamente, also solche, die vor dem 17.08.2015 entstanden sind, Anwendung findet, sollten gerade solche Verfügungen überprüft werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Auslandsimmobilien betroffen sind.

KGH-Bus06

KGH

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