Rückbauverpflichtung auch bei Zustimmung des Vermieters
Ausgangslage:
Bereits zu Beginn oder im Lauf eines Mietverhältnisses hat der Mieter den Wunsch, das Mietobjekt baulich umzugestalten. Dies reicht von kleinen Umbauten bis zu großen Veränderungen.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter das Mietobjekt 7 Jahre bewohnt und in dieser Zeit einen Deckendurchbruch vom Kinderzimmer zum Dachboden erstellt und den Dachboden als Wohnraum ausgebaut.
Die Mieter hatten den Vermieter auch um seine Zustimmung gebeten, die dieser erteilt hatte. Dennoch begehrte er bei Beendigung des Mietverhältnisses den Rückbau der baulichen Veränderungen bzw. die Zahlung der für den Rückbau notwendigen Kosten.
Entscheidung des Landgerichts Kleve
In seinem Urteil vom 28.01.2015 (AZ. 6 S 149/12) hat das Landgericht entschieden, dass die Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen keinen Verzicht auf den Rückbau der Umbauten bei Mietvertragsende beinhaltet.
Mit der Zustimmung zu den Änderungen ist nicht ohne weiteres das Einverständnis des Vermieters verbunden, die dauerhafte Änderung über das Vertragsende hinaus hinzunehmen. Auch sei der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter ausdrücklich auf die Rückbauverpflichtung hinzuweisen. Bereits der Umfang der Arbeiten (Deckendurchbruch) lasse nicht auf den Verzicht zum Rückbau schließen. Es liegt in der Risikosphäre des Mieters, wenn er genehmigte, umfangreiche Veränderungen an der Mietsache vornimmt ohne mit dem Vermieter eine Regelung über die Rückbauverpflichtung herbeizuführen.
Folge:
Der Mieter sollte Umbauarbeiten genau überlegen und mit dem Vermieter sprechen. Die Vertragsparteien sollten möglichst genau vereinbaren, ob und welche Rückbauten vorzunehmen sind. Derartige Vereinbarungen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden.
KGH
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