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Kameraattrappe unzulässig

31. März 2015

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Eine Videoüberwachung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Ausgangslage:

Zu Überwachung von Hauseingängen oder Müllplätzen möchte der Vermieter Videokameras installieren.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter im Eingangsbereich des Wohnhauses Minikameras angebracht. Es wurde dann vom Vermieter mitgeteilt, dass in ca. einem Monat eine Überwachungsanlage installiert wird. Diese sollte der Feststellung von Störern dienen.

Bereits vor Beginn der tatsächlichen Überwachung verlangt der Mieter Beseitigung.

Entscheidung:

Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat in seinem Urteil vom 14.01.2015 (AZ. 33 C 3407/14) entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Entfernung der im Eingangsbereich des von ihm bewohnten Haus angebrachten Kameras hat.

Es kann dabei auch offen bleiben, ob die Videokameras bereits jetzt Aufzeichnungen machen. Auch die Installation einer Kameraattrappe im Hauseingangsbereich stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar.

Bereits die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen des Mieters und seine Besucher im Hauseingangsbereich stellt eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dar.

Zulässig ist eine Überwachung nur unter besonderen Umständen. Nur wenn die Installation der Kameras erforderlich und geeignet ist, um drohende Beschädigungen vom Eigentum des Vermieters zu verhindern, kann dies im Einzelfall zulässig sein.

Hier sollten die Kameras lediglich der Abschreckung und einer erhöhten allgemeinen Sicherheit dienen. Dass es tatsächlich zu Fällen von Vandalismus oder Einbruch gekommen ist, wurde nicht vorgetragen.

Die bloße Behauptung, dass es ein Müllproblem gebe, rechtfertige keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Folge:

Zulässig ist nach der Rechtsprechung die Anbringung einer Videokamera, die lediglich die vor der Tür stehende Person aufnimmt und keine weiteren Personen im Hausflur erfasst.

So hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, eine Kamera in das  Klingeltableau einzubauen, die nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, wobei eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde. Die Bildübertragung muss nach spätestens einer Minute unterbrochen werden und darf nicht dauerhaft Bilder aufzeichnen.

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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