Eigenes Einkommen des Kindes
Eigenes Einkommen des Kindes und seine Auswirkung auf den Unterhalt
Wenn ein Kind eigenes Geld verdient, kann sich das auf den Unterhalt auswirken. Ein Ferienjob, eine Ausbildungsvergütung oder BAföG können dazu führen, dass weniger Unterhalt gezahlt werden muss. Wie stark sich der Unterhalt verringert, hängt unter anderem vom Alter des Kindes, von der Art der Einkünfte und davon ab, ob das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert.
Bei der Anrechnung kommt es darauf an, um welche Einkünfte es sich handelt. Nicht jedes Einkommen des Kindes führt automatisch dazu, dass weniger Unterhalt gezahlt werden muss. Entscheidend ist, ob das Geld dem Kind selbst zusteht oder ob es seinen tatsächlichen Unterhaltsbedarf verringert. Für die konkrete Berechnung kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Wesentliche Fakten: Zusammenfassung
- Nebenjob und Ferienjob: Geringfügige Einkünfte mit Taschengeld-Charakter bleiben unberücksichtigt, darüber hinaus bleiben bei Schülern mindestens 50 Euro anrechnungsfrei.
- Nebenjob im Studium: Bei einem Nebenjob neben dem Studium bleiben mindestens 100 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei, der Rest wird meist nur zur Hälfte nach Billigkeit angerechnet.
- Vergütung in Ausbildung: Sie zählt als eigenes Einkommen, jedoch bleiben auch hier 100 Euro als Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei.
- Anrechnung des Kindergeldes: Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Zahlbetrag angerechnet, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.
- Einkommen beim Kinderzuschlag: Eigene Einkünfte des Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindern den Kinderzuschlag nur zu 45 Prozent.
Voraussetzungen für die Minderung des Unterhaltsanspruchs
Kindesunterhalt setzt voraus, dass das Kind auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Reichen die eigenen Mittel des Kindes aus, muss der Unterhalt entsprechend reduziert werden oder kann ganz entfallen. Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Wie viel Unterhalt tatsächlich gezahlt werden muss, hängt deshalb auch davon ab, über welche eigenen Einkünfte und Mittel das Kind verfügt.
Nicht jede Einkunftsart wird gleich behandelt. Die Gerichte unterscheiden danach, ob die Einkünfte des Kindes ihm zur freien persönlichen Verfügung dienen sollen oder ob sie erkennbar zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt sind. Diese Differenzierung erklärt, weshalb ein Ferienjob anders behandelt wird als eine reguläre Berufsausbildung.
Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern
Diese Unterscheidung ist zentral für die gesamte Anrechnungspraxis. Minderjährige Kinder gelten als privilegiert. Der Barunterhaltspflichtige zahlt für sie den vollen Tabellenbetrag abzüglich der Hälfte des Kindergeldes, während der betreuende Elternteil, häufig die Mutter, seinen Teil des Unterhalts durch Pflege und Erziehung erbringt. Volljährige Kinder müssen sich dagegen grundsätzlich stärker an ihrem eigenen Lebensunterhalt beteiligen, ihre Einkünfte werden umfassender berücksichtigt und das Kindergeld fließt in voller Höhe in die Berechnung ein.
Nebenjob und Ferienjob während der Schulzeit
Schüler sind unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, neben dem Unterricht einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch nicht in den Ferien. Übt ein Kind dennoch eine solche Nebentätigkeit aus, bleiben geringfügige Einnahmen, die lediglich das Taschengeld erhöhen, in der Regel vollständig unberücksichtigt. Erst wenn der Verdienst darüber hinausgeht, kommt eine Anrechnung in Betracht, allerdings nicht in voller Höhe.
Anrechnung eines Minijobs neben der Schule
Bei Schülern bleiben mindestens 50 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der verbleibende Rest wird nicht automatisch voll angerechnet, sondern nach Billigkeit bewertet, häufig zur Hälfte. Verdient ein Schüler beispielsweise 250 Euro monatlich als Nachhilfelehrer, bleiben 50 Euro anrechnungsfrei, vom verbleibenden Teil von 200 Euro wird oft nur die Hälfte, also 100 Euro, auf den Unterhalt angerechnet.
Ferienjobs in den Sommerferien
Ferienjobs unterliegen derselben Grundregel wie ein Minijob während des Schuljahres. Ein zeitlich begrenzter Verdienst während der Schulferien wird nur ausnahmsweise angerechnet, weil er als überobligatorische Tätigkeit gilt, zu der das Kind nicht verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz die zulässige Arbeitszeit von Minderjährigen ohnehin eng begrenzt, sodass ein nennenswertes zusätzliches Einkommen häufig gar nicht anfällt.
Ausbildungsvergütung und ihre Anrechnung
Anders liegt der Fall bei einer Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung wird als eigenes Einkommen des Kindes betrachtet, weil sie regelmäßig aus einem Ausbildungsverhältnis fließt und der Bestreitung des Lebensunterhalts dient. Bevor sie angerechnet wird, zieht die Rechtsprechung jedoch einen Freibetrag für ausbildungsbedingte Mehraufwendungen ab, etwa für Fahrtkosten, Arbeitskleidung oder Lernmaterial.
Höhe des Freibetrags bei einer Berufsausbildung
Von der Ausbildungsvergütung eines Lehrlings bleiben 100 Euro anrechnungsfrei. Erst der darüber hinausgehende Betrag wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei Kindern, die während der Ausbildung noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, prüfen Gerichte zudem, ob ein Wohnvorteil zusätzlich zu berücksichtigen ist.
Behandlung der Ausbildungsvergütung bei minderjährigen und volljährigen Kindern
Bei minderjährigen Auszubildenden wird die bereinigte Vergütung auf den Bedarf angerechnet, während beim Kindergeld weiterhin nur die Hälfte abgezogen wird. Bei volljährigen Auszubildenden erfolgt die Anrechnung der bereinigten Vergütung ebenso, zusätzlich wird jedoch das komplette Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Im Ergebnis sinkt der Zahlbetrag der Eltern bei volljährigen Auszubildenden stärker als bei Minderjährigen, insbesondere der des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Eigenes Einkommen während des Studiums
Studenten befinden sich unterhaltsrechtlich in einer eigenen Kategorie. Sie gelten als volljährig, sodass ihre Einkünfte grundsätzlich umfassender berücksichtigt werden als bei minderjährigen Schülern. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der Unterhaltsbedarf eines auswärts wohnenden Studenten 990 Euro monatlich, darin sind bis zu 440 Euro für die Warmmiete enthalten. Für ein volljähriges Kind, das noch im elterlichen Haushalt lebt, gilt im Bereich der Unterhaltsberechnung dagegen ein niedrigerer Bedarfssatz nach der regulären Altersstufe.
Auswirkung von BAföG auf den Unterhaltsanspruch
BAföG-Leistungen bestehen aus einem Zuschussanteil und einem Darlehensanteil. Der Zuschussanteil muss nicht zurückgezahlt werden und wird deshalb regelmäßig als eigenes Einkommen des Kindes gewertet, das den Unterhaltsbedarf mindert. Der Darlehensanteil hingegen begründet eine spätere Rückzahlungspflicht und bleibt deshalb bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich außen vor.
Nebenjob neben dem Studium als eigenes Einkommen
Auch Studenten sind grundsätzlich nicht verpflichtet, neben dem Studium noch etwas zur Finanzierung hinzuzuverdienen. Verdient ein Student dennoch nebenher, bleiben ihm mindestens 100 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Vom verbleibenden Betrag wird regelmäßig nur die Hälfte nach Billigkeit angerechnet, da die Erwerbstätigkeit als zusätzliche, nicht geschuldete Leistung des Kindes gewertet wird.
Kindergeld, Kinderzuschlag und Vermögen des Kindes
Neben den eigenen Einkünften des Kindes spielen weitere staatliche Leistungen und ein etwaiges Vermögen eine Rolle. Zur Unterstützung von Familien mit geringem Einkommen gibt es zudem den Kinderzuschlag, der gesondert von Kindergeld und Unterhalt zu betrachten ist.
Berücksichtigung des Kindergeldes beim eigenen Einkommen
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt, es kennt also keine Einkommensgrenze auf Seiten der Eltern oder des Kindes. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag abgezogen, sodass sich der sogenannte Zahlbetrag ergibt. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet, weil sie es typischerweise selbst zur Deckung ihres Lebensunterhalts erhalten oder weiterleiten müssen. Getrennt davon steht Familien mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen der Kinderzuschlag zu, bei dessen Ermittlung eigene Einkünfte des Kindes wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss nur zu 45 Prozent angerechnet werden.
Einsatz von eigenem Vermögen für den Unterhalt
Grundsätzlich kann auch vorhandenes Kapitalvermögen die Unterhaltsbedürftigkeit einschränken, etwa Sparguthaben oder Erträge aus einer Erbschaft. Die Rechtsprechung geht hier allerdings zurückhaltend vor und verlangt in der Regel nicht, dass ein Kind seinen gesamten Vermögensstamm aufzehrt, bevor es Unterhalt beanspruchen kann. Ob und in welchem Umfang Vermögen berücksichtigt wird, hängt stark von Herkunft, Höhe und Zweckbindung ab und sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Ergänzend ist zu beachten, dass sich der steuerliche Kinderfreibetrag von der unterhaltsrechtlichen Anrechnung eigener Einkünfte unterscheidet. Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2026 für beide Elternteile zusammen 12.348 Euro jährlich und wirkt sich auf die Einkommensteuer der Eltern aus, nicht jedoch unmittelbar auf die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes.
Berechnung in der Praxis
Wie sich eigenes Einkommen auf den Kindesunterhalt auswirkt, lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen. Ein volljähriges Kind befindet sich in einer Berufsausbildung und erhält monatlich 950 Euro netto. Nach Abzug von 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen verbleiben 850 Euro, die als eigenes Einkommen berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs wird unter anderem die Düsseldorfer Tabelle herangezogen (eine bundesweit anerkannte Orientierungshilfe, die den Unterhaltsbedarf von Kindern nach Alter und Einkommen der Eltern festlegt).
Für ein volljähriges Kind, das noch bei einem Elternteil wohnt, liegt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 2026 bei 698 Euro monatlich. Davon wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen.
Die Rechnung sieht zunächst so aus:
- Bedarf: 698 Euro
- abzüglich Kindergeld: 259 Euro
- verbleibender Bedarf: 439 Euro
- anrechenbares eigenes Einkommen: 850 Euro
- verbleibender Bedarf: 0 Euro
Das eigene Einkommen des Kindes würde den verbleibenden Bedarf in diesem vereinfachten Beispiel vollständig decken. Ein weiterer Unterhaltsanspruch bestünde danach nicht.
Bei einem volljährigen Kind ist damit allerdings noch nicht die gesamte Unterhaltsberechnung abgeschlossen. Insbesondere die Einkommen beider Eltern und die Aufteilung des verbleibenden Bedarfs zwischen ihnen müssen berücksichtigt werden. Auch weitere Umstände können die Berechnung beeinflussen.
Kosten einer rechtlichen Prüfung
Die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Unterhaltsfragen richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich für die Gebührenhöhe ist in der Regel der Streitwert, der sich beim Kindesunterhalt meist aus dem Jahresbetrag des strittigen Unterhalts ergibt. Personen mit einer bestehenden Rechtsschutzversicherung sollten frühzeitig prüfen, ob familienrechtliche Auseinandersetzungen mitversichert sind. Bei geringem Einkommen kommt unter Umständen Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Pauschale Kostenangaben sind an dieser Stelle nicht seriös möglich, da die tatsächliche Höhe vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
Fazit
Eigenes Einkommen des Kindes wirkt sich sehr unterschiedlich auf den Unterhalt aus, je nachdem ob es sich um einen Ferienjob während der Schulzeit, eine Ausbildungsvergütung oder BAföG-Leistungen im Studium handelt. Während geringfügige Nebenjobs neben Schule und Studium meist weitgehend anrechnungsfrei bleiben, mindern Ausbildungsvergütung und der BAföG-Zuschuss den Bedarf nach Abzug bestimmter Freibeträge. Mit Eintritt der Volljährigkeit verändert sich die Berechnung zusätzlich, weil das Kindergeld vollständig angerechnet wird, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren, in einer Ehe leben oder getrennt sind. Die rechtliche Einordnung ersetzt keine anwaltliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Bei Fragen zur genauen Ermittlung Ihres Unterhaltsanspruchs unterstützt Sie die KGH Anwaltskanzlei gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch.
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
Fachanwalt für Familienrecht
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