Preiserhöhung bei Energieversorgern
Preiserhöhung bei Energieversorgern:
Dürfen die Preise für Strom und Gas erhöht werden?
Die steigenden Kosten für Strom und Gas sind ein Thema, das aktuell viele Menschen beschäftigt. In Zeitung, Radio und Fernsehen wird vielfach dazu geraten, einen finanziellen „Puffer“ anzulegen, um die Energiepreise gerade im kommenden Winter tragen zu können. Doch dürfen Energieversorgung die höheren Beschaffungskosten überhaupt in jedem Fall auf die Kunden umlegen? Dieser Frage gehen wir im Folgenden auf den Grund.
Eingeschränkte Preisgarantie: Wann ist eine Preiserhöhung möglich?
Unklar ist in Sachen Preiserhöhung bei Energieversorgern vor allem die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung bei Vorliegen einer eingeschränkten Preisgarantie. Denn es gibt vereinzelt Energieanbieter, in deren Verträgen eine solche Garantie festgehalten ist. Eines dieser Unternehmen ist ExtraEnergie mit den Marken „prioenergie“ und „hitenergie“. Die GmbH hatte Kunden mit Preiserhöhungen konfrontiert, obwohl die Verträge eine eingeschränkte Preisgarantie beinhalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Wörtchen „eingeschränkt“. Denn die Preisgarantie nimmt Erhöhungen aufgrund steigender Steuern, Umlagen und Abgaben aus. Aber: Preisanpassungen anlässlich steigender Beschaffungskosten sind in den vertraglichen Vereinbarungen nicht vorgesehen.
Aktueller Fall: Verbraucherzentrale stellt Eilantrag
Die Verbraucherzentrale NRW nahm das Vorgehen von ExtraEnergie zum Anlass, einen Eilantrag beim Landgericht Düsseldorf zu stellen. Dort sollte geklärt werden, ob die krisenbedingte Preisentwicklung, die wir aktuell erleben, ein legitimer Grund für den Energieversorger sind, seinen Kunden mehr zu berechnen.
Urteil: Preiserhöhung des Energieversorgers nicht rechtens
Mit Beschluss vom 26.08.2022 entschied das Landesgericht Düsseldorf zugunsten der Verbraucherzentrale NRW. Demzufolge ist die ExtraEnergie GmbH nicht dazu berechtigt, die Preise für Strom und Gas zu erhöhen, wenn Kunden vertraglich eine eingeschränkte Preisgarantie zugesagt wurde. Das Unternehmen ist hiermit dazu verpflichtet, betreffende Kunden weiterhin zum bislang geltenden Preis mit Energie zu versorgen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sodass ExtraEnergie noch die Möglichkeit hat, Widerspruch gegen den Beschluss einzulegen. Außerdem läuft neben besagtem Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren, in dem noch kein Urteil gefällt wurde. Entsprechend ist die Rechtslage im geschilderten Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt.
Bedeutung für Verbraucher: Preiserhöhungen müssen nicht in jedem Fall akzeptiert werden
Auch wenn es noch kein rechtskräftiges Urteil gibt, können Verbraucher vorerst aufatmen. Zumindest diejenigen, deren Vertrag mit dem Energieversorger eine eingeschränkte Preisgarantie enthält. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, vom Energieversorger angekündigte Preiserhöhungen in diesem Fall nicht direkt zu akzeptieren. Dasselbe gilt für die damit verbundenen Anpassungen der AGB des Energieversorgers. Um Kunden diesen Vorgang zu erleichtern, stellt die Verbraucherzentrale eigens ein Musterschreiben als Vorlage bereit. Dieses bezieht sich explizit auf ExtraEnergie beziehungsweise „prioenergie“ und „hitenergie“ und kann über die Website der Verbraucherzentrale heruntergeladen werden. Zusätzlich wird dazu geraten, die Zählerstände für Gas und Strom pünktlich zum 01.09.2022 abzulesen und zu notieren. So kann anhand der nächsten Strom- beziehungsweise Gasrechnung kontrolliert werden, ob sich der Energieversorger an die vertraglich garantierten Preise hält oder eine widerrechtliche Erhöhung durchsetzen möchte.
Fazit: Augen auf bei Preiserhöhungen für Strom und Gas
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist eine gute Nachricht für Verbraucher, zumindest vorerst. Sollten Sie sich unsicher sein, inwiefern Ihr Energieversorger dazu berechtigt ist, die Preise für Strom und Gas zu erhöhen, möchten wir Sie herzlich dazu einladen, sich an uns zu wenden. Gerne beraten wir von KGH Sie zur rechtlichen Lage und den individuellen Umständen in Ihrem Fall.
Oliver Stigler
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