Rechtsgültigkeit von Verträgen im Internet
Rechtsgültigkeit von Verträgen im Internet verstehen
Egal ob Kleidung, Lebensmittel, Informationsmaterial oder Entertainment: Viele Menschen beziehen heute nahezu alles, was sie brauchen, aus dem Internet. Die praktischen Vorteile liegen auf der Hand, schließlich genügen hier wenige Klicks für einen erfolgreichen Kauf. Das bedeutet jedoch auch, dass eine erhöhte Gefahr für „Abofallen“ und den unbeabsichtigten Abschluss von Verträgen besteht. Nachfolgend informieren wir über die Rechtsgültigkeit im Internet geschlossener Verträge und geben Handlungstipps zum Umgang mit möglicherweise widerrechtlich gestellten Rechnungen.
Wesentliche Fakten: Zusammenfassung
Diese Infos erwarten Sie im folgenden Artikel:
- Im Internet geschlossene Verträge sind nur rechtsgültig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in § 312j BGB definiert.
- Diesem Paragrafen zufolge darf der Preis nicht im Kleingedruckten stehen, sondern muss für den Verbraucher klar erkennbar sein. Zudem muss unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass ein Klick zu einem Vertragsabschluss bzw. Kauf führt, etwa mittels eines „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons.
- Zahlungsforderungen für unabsichtlich geschlossene Verträge im Internet sollten Verbraucher lediglich dann nachkommen, wenn die Prüfung durch einen Rechtsanwalt die Rechtsgültigkeit des Vertrags bestätigt.
Klassischer Fall: Unerwartete Rechnung für online geschlossenen Vertrag
Mit dem Thema der Rechtsgültigkeit von Verträgen im Internet beschäftigen sich die meisten Menschen erst dann, wenn es sie direkt betrifft. Klassischerweise ist das der Fall, wenn sie eine Rechnung erhalten, die sie nicht zuordnen können. Oft handelt es sich dabei um Zahlungsforderungen für online abgeschlossene Abonnements, etwa für Zeitschriften, Nahrungsergänzungsmittel oder Online-Games.
Verträge im Internet: Darauf basiert die Rechtsgültigkeit
Inwiefern solche online geschlossenen Kaufverträge rechtsgültig sind, hängt davon ab, ob für den Käufer klar erkennbar war, dass er einen Kauf tätigt. Preisangaben im Kleingedruckten unterzubringen und Käufe über einen Klick auf einen nicht aussagekräftigen Button – wie „weiter“ oder „ok“ – zu ermöglichen, widerspricht dem eindeutig.
Damit online ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, muss der Preis dem Verbraucher nach § 312j BGB unmissverständlich und an prominenter Stelle angezeigt werden. Darüber hinaus muss die Aktion zum Kaufabschluss – also der besagte Klick auf einen Button – so gestaltet sein, dass der Vertragsabschluss als Resultat klar ersichtlich ist. Bedeutet im Klartext: Der Gesetzgeber sieht einen Button mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Aufschrift vor. Sind diese Voraussetzungen seitens des verkaufenden Unternehmens nicht gegeben, kann kein rechtsgültiger Vertrag entstehen.
3 Tipps: Was tun, wenn Rechnungen für unbeabsichtigte Verkäufe eintrudeln?
Diese drei Tipps sollten Personen, die mit Rechnungen für unbeabsichtigt im Internet geschlossene Verträge konfrontiert werden, beherzigen:
- Nicht vorschnell bezahlen: Lassen Sie sich nicht dazu verleiten, die geforderte Summe sofort zu überweisen. Auch dann nicht, wenn das Schreiben harsch formuliert ist, die Dringlichkeit der Zahlung betont oder auf mögliche Konsequenzen bei Nicht-Zahlung verweist.
- Sachlage rechtlich prüfen lassen: Kontaktieren Sie einen Anwalt, der professionell prüfen kann, ob der vermeintlich geschlossene Vertrag Rechtsgültigkeit besitzt. Einfach und schnell geht das zum Beispiel über das KGH Kontaktformular.
- Zahlungsforderungen ggf. zurückweisen: Sollte sich herausstellen, dass keine Rechtsgültigkeit vorliegt, können Sie die Zahlungsaufforderung über Ihren Anwalt zurückweisen.
Fazit: Verträge im Internet oft rechtlich unwirksam
Verträge, die im Internet geschlossen werden, sind nur dann rechtswirksam, wenn sowohl der Preis als auch die Eigenschaft des Vorgangs als Vertragsabschluss für den Verbraucher klar erkennbar sind. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, mangelt es dem Vertrag an Rechtsgültigkeit und der Verbraucher ist entsprechend nicht zur Zahlung verpflichtet. Bei weiterführenden Fragen oder Anliegen rund um Online-Verträge können Sie sich jederzeit an die KGH Anwälte wenden.
Oliver Stigler
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