KGH Anwaltskanzlei

Neuwagen nach Unfall

6. Juni 2025

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Neuwagen nach Autounfall

Neuwagen nach Unfall: So sichern Sie sich die Abrechnung zum Neupreis

Ein Autounfall ist immer ärgerlich. Passiert er mit einem Neuwagen, gilt das aber umso mehr. Die gute Nachricht für Fahrzeughalter lautet bei bestehendem Haftpflichtanspruch: Gegebenenfalls gibt es die Möglichkeit einer Abrechnung zum Neupreis. Was genau diese Option beinhaltet und wann sie gegeben ist, erklären wir in diesem Artikel. 

Wesentliche Fakten: Zusammenfassung

Nachfolgend setzen wir uns ausführlicher mit diesen Punkten auseinander:

  • Die Abrechnung zum Neupreis ist ein Verfahren der Abwicklung mit der Haftpflichtversicherung bei Unfällen, die zur gravierenden Beschädigung eines Neuwagens führen. Sie gibt dem Geschädigten die Option, eine Entschädigung in Höhe des Neupreises des verunfallten Wagens zu erhalten. 
  • Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Unter anderem muss der Unfallwagenhalter dem Versicherer das Fahrzeug zum Kauf anbieten und ein fabrikneues Fahrzeug erwerben. Außerdem muss es sich beim Unfallfahrzeug um einen Pkw handeln, dessen Reparatur mindestens 30 % seines Wertes kosten würde. 
  • Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung besteht bei einem Totalschaden von Fahrzeugen mit maximal 1.000 Kilometern Fahrleistung. Je weitere 1.000 Kilometer („unechter“ Totalschaden) wird mit bis zu 1,5 % Abschlag kalkuliert. 

Abrechnung auf Neuwagenbasis: Was ist damit gemeint?

Die Abrechnung zum Neupreis ermöglicht es Fahrzeugbesitzern, im Haftpflichtfall den Neupreis für das Unfallfahrzeug zu erhalten. Damit wird ein finanziell attraktiver Ausgleich geleistet. Geht es um die Abrechnung zum Neupreis, finden teils auch die Begriffe „Abrechnung auf Neuwagenbasis“, „Neupreis-Abrechnung“, „Neuwertentschädigung“ oder „Abrechnung nach Neuwert“ Verwendung. 

Voraussetzungen für die Abrechnung zum Neupreis

Damit die Abrechnung zum Neupreis beim Neuwagen nach Unfall infrage kommt, müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen muss der Fahrzeughalter bereit dazu sein, das beschädigte Fahrzeug an den Versicherer abzugeben oder anderweitig zu verkaufen. Zum anderen muss er sich einen Neuwagen (fabrikneu) zulegen. Diese beiden Maßnahmen beweisen sozusagen, dass der Unfallwagenhalter die Neuwertentschädigung tatsächlich wie vorgesehen nutzt und nicht etwa eine fiktive Abrechnung beabsichtigt. 

Zudem muss die Beschädigung am Unfallwagen so gravierend sein, dass eine Reparatur als unzumutbar für den Fahrzeughalter eingeschätzt wird. Verschiedenen Urteilen aus der Vergangenheit zufolge ist das der Fall, wenn die Höhe der Reparaturkosten mindestens 30 % des Neuwertes des Fahrzeugs entspricht.

Ergänzend ist als feste Voraussetzung für die Abrechnung zum Neupreis anzusehen, dass es sich beim verunfallten Wagen um einen Pkw handelt. Bei Nutzfahrzeugen gelten die geschilderten Regelungen nicht.  

Totalschaden vs. „unechter“ Totalschaden

Den vollen Neupreis erhält der Fahrzeugeigentümer im Haftpflichtfall mit Option auf Abrechnung zum Neupreis nur dann, wenn das Unfallfahrzeug in die Kategorie „Totalschaden“ fällt. Hat ein solches Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt maximal 1.000 Kilometer Fahrleistung hinter sich, ist eine klassische Abrechnung auf Neuwagenbasis realisierbar. Wurde die 1.000-Kilometer-Marke bereits überschritten, spricht man von einem „unechten“ Totalschaden und es werden pro weitere 1.000 Kilometer 1 % bis 1,5 % des Neupreises als Abschlag eingerechnet. 

Fazit: Option der Abrechnung zum Neupreis nach Unfall mit Neuwagen

Die Abrechnung zum Neupreis kann Neuwagenhalter nach einem Unfall deutlich entlasten, ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft. Zudem zeigen sich Versicherer nicht immer kooperativ und versuchen womöglich, die Neuwertentschädigung zu umgehen. Deshalb sollten sich Geschädigte anwaltlich beraten lassen, um ihre Optionen richtig einschätzen und möglichst vorteilhaft nutzen zu können. 

Falls Sie anwaltlichen Rat rund um die Abrechnung zum Neupreis und andere Aspekte aus dem Themengebiet der Versicherungsleistungen und Verkehrsunfälle benötigen, sind Sie bei KGH goldrichtig – kontaktieren Sie uns!

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

Oliver Fouquet

Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

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