Beitragsanpassungen von privaten Krankenkassen
Schreiben mit nachträglicher Begründung von Beitragsanpassungen von privaten Krankenkassen
Versicherungsnehmer sollten jetzt handeln und mögliche Ansprüche auf Beitragsrückerstattungen prüfen lassen.
Private Krankenversicherungen haben sich in der letzten Zeit häufig mit Schreiben im Hinblick auf Beitragsanpassungen in der Vergangenheit an ihre Versicherungsnehmer gewandt.
Dort wird inhaltlich ausgeführt, dass es einzelne Verhandlungen vor Zivilgerichten zu diesem Thema gegeben hätte und dann die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen der letzte Jahre besonders hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen der vergangenen Beitragsanpassungen dargelegt.
Versicherungsnehmer sollten hier nicht untätig bleiben, sondern anwaltschaftlichen Rat einholen.
Keine Rückwirkung der Begründung für die Vergangenheit
Was die Vergangenheit angeht, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2020, AZ IV ZR 294/19 festgehalten, dass nachgeholte Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen, so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 ohnehin nur für die Zukunft wirksam werden könnten.
Nicht ausreichende Angabe der Rechnungsgrundlage
Was die inhaltlichen Anforderungen betrifft, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.
Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht.
Ein Indiz dafür, dass auch die Versicherung selbst davon ausgeht, dass ihre bisherigen Mitteilungen nicht ausreichend sein könnten, ist, wenn sie nun nachträglich in den Schreiben gerade zu den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen der vergangenen Beitragsanpassungen ausführt.
Rechtsfolge, Geltendmachung des Rückgewähranspruches
Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die bisherigen Begründungen nicht ausreichend sein könnten, besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ein Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, der alle Erhöhungsbeträge, die ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt wurden, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.
Dies sollten alle Versicherungsnehmer von privaten Krankenkassen bei Erhalt solcher Schreiben prüfen lassen, um der nachträglichen Begründung ggf. zu widersprechen und entsprechende Ansprüche auf Rückgewähr geltend machen zu lassen.
KGH
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