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Spezialisierte Fachanwälte

Online-Scheidung
in Nürnberg

Unsere Rechtsanwälte für Online-Scheidungen

Einfach und unkompliziert scheiden mit KGH Online-Scheidung.

Die Rechtsanwälte Bernd Kreuzer, Stefan Böhmer und Oliver Stigler – alle Fachanwälte für Familienrecht – helfen Ihnen bei Scheidungsfragen Fragen. Schnell und unbürokratisch.

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Sie können uns alle Details gerne auch per E-Mail über das Scheidungsformular senden.

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Scheidung

Das Team unsere Fachanwälte für Familienrecht bieten Ihnen eine neues modernes Scheidungskonzept: Die KGH Online- Scheidung.

Die KGH Online-Scheidung ist der moderne Weg der Ehescheidung bundesweit, insbesondere für einvernehmliche Fälle.

Um sich scheiden zu lassen ist die Einreichung eines Scheidungsantrages durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht notwendig.

Die KGH Online-Scheidung wird von uns unabhängig von Ihrem Wohnort durchgeführt, da grundsätzlich keine Anwaltsbesuche nötig sind. Das spart Ihnen Mühe und Zeit.

Wir erledigen alle nötigen Formalitäten für Sie, beantworten auftauchende Fragen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, erinnern Sie an Termine oder Unterlagen und begleiten Sie zu Ihrem Scheidungstermin.

Selbstverständlich sind unsere Fachanwälte für Familienrecht auch kompetente Berater für alle Streitfälle, beim Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, bei der Vermögensauseinandersetzung und beim Zugewinnausgleich, aber auch bei Streitigkeiten über das Sorgerecht und das Umgangsrecht sowie den Aufenthalt der Kinder und die Rechte an der gemeinsamen Wohnung und dem Hausrat.

Scheidungsfolgen

Im Falle einer Trennung sind neben der Scheidung oftmals weitere Rechtsverhältnisse zu regeln, darunter sind die häufigsten:

Trennungsunterhalt

Leben die Eheleute getrennt, so kann der nichterwerbstätige Ehegatte einen nach den Lebensverhältnissen und dem Erwerbs- und Vermögensverhältnisen der Ehegatten angemessen Unterhalt in Form einer monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Geldrente verlangen.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Für die Zeit nach der Scheidung kann ein Ehegatte ebenfalls Unterhalt verlangen, beispielsweise wenn er wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Erwerbslosigkeit seinen Lebensbedarf selbst nicht decken kann.

Um den Unterhalt zu berechnen muss zunächst das Einkommen des/der Ehegatten ermittelt werden und sodann das Maß (die Höhe) des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen – wie der Kinderbetreuung, der Lebens- und Wohnverhältnisse, monatliche Belastungen wie Versicherungen und Schulden bestimmt werden.

Kindesunterhalt

Derjenige Elternteil, der nach einer Trennung die Betreuung der minderjährigen Kinder übernimmt, hat Anspruch gegenüber dem nichtbetreuenden Elternteil auf Zahlung eines Kindesunterhaltes in Form einer monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Geldrente.

Grundlagen hierfür sind die Einkommensverhältnisse des nichtbetreuenden Elternteils und das Alter des Kindes, wobei die Praxis hier auf die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zurückgreift.

Sorgerecht

Das Gesetz sieht bei verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vor. Auch im Falle der Scheidung verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Im Falle des Getrenntlebens kann jedoch auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Alltagszuständigkeit), die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil allein übertragen werden. In einem solchen Verfahren ist das Jugendamt zu beteiligen.

Umgangsrecht

Wenn nach der Trennung die minderjährigen Kinder in der Obhut des einen Elternteils verbleiben, so steht dem nichtbetreuenden Elternteil ein regelmäßiges Umgangsrecht zu. Die Eltern können das Umgangsrecht einvernehmlich selbst vereinbaren. Das Jugendamt kann als Beratungsstelle hierfür Hilfestellung leisten. Können sich die getrennt lebenden Eltern nicht auf ein regelmäßiges Umgangsrecht verständigen, so legt das Familiengericht einen regelmäßigen Umgang fest, der zum einen aus regelmäßigen Wochenendkontakten (in der Regel alle zwei Wochenenden) besteht, sowie einer Regelung während der Schulferien und Feiertage.

Vermögensauseinandersetzung

Je nach dem zwischen den Eheleuten vereinbarten Güterstand erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung.

Haben die Eltern notariell nichts anderes vereinbart, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vereinfacht bedeutet dies, dass das Vermögen der Ehegatten während der Ehe stets getrennt bleibt und lediglich bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung anhand des Anfangsvermögens zum Stichtag der Eheschließung im Verhältnis zum Endvermögen bei Rechtshängigkeit der Scheidung für beide Ehegatten gesondert geprüft wird, ob während der Ehe ein sogenannter Zugewinn erwirtschaftet wurde. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung in Geld zu.

Zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse wie beispielsweise eine gemeinsame Immobilie, gemeinsame Bankkonten oder Wertpapierdepot werden von diesem Ausgleich nicht berührt und müssen gesondert aufgelöst bzw. ausgeglichen werden.

Insofern stellt sich neben dem reinen Zugewinnausgleich aufgrund des Güterstandes regelmäßig die Frage, wie beispielsweise das Miteigentum am gemeinsamen Eigenheim aufzulösen und auszugleichen ist und wie beispielsweise auch mit gemeinsamen Schulden oder gemeinsamen Ersparnissen zu verfahren ist.

Unsere
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Bernd Kreuzer
Bernd Kreuzer

Fachanwalt für Familienrecht
Spezialist für internationales Familienrecht
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Stefan Böhmer
Stefan Böhmer

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Sibylle Sklebitz
Sibylle Sklebitz

Fachanwältin für Familienrecht

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Versorgungsausgleich

Das Familiengericht ermittelt für den Fall der Scheidung von Amts wegen die von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften und gleicht die Hälfte eines Wertunterschiedes durch Begründung eigener Rentenanwartschaften auf dem eigenen Rentenversicherungskonto aus.

Regelungen zur Ehewohnung und zum Hausrat

Wenn sich die Eheleute im Fall der Trennung nicht darüber einigen können, wer in Zukunft die Ehewohnung alleine weiter nutzen soll und wer welche Haushaltsgegenstände erhalten soll, so kann auf Antrag über das Familiengericht eine Zuweisung der Ehewohnung zur zukünftig alleinigen Nutzung beantragt werden sowie eine Verteilung der Haushaltsgegenstände nach Billigkeit.

In diesem Fall ist anhand von einer Auslistung aller vorhandenen Haushaltsgegenstände vom Gericht eine Verteilung an die Ehegatten vorzunehmen wobei hier vorrangig auch die Interessen gemeinsamer minderjähriger Kinder zu berücksichtigen sind.

Vollmacht

Bitte laden Sie sich nachstehende Vollmacht herunter, füllen Sie diese aus und übersenden Sie die Vollmacht postalisch an uns.

Ohne diese Vollmacht können wir Ihren Online-Scheidungsantrag nicht bearbeiten!

Vollmacht Online-Scheidung

Scheidung ohne Kostenrisiko

Für das Scheidungsverfahren ist der sogenannte Gegenstandswert gesetzlich geregelt und wird gerichtlich festgelegt. Aus diesem Gegenstandswert ergeben sich dann einheitlich die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens.

Sollten Sie bedürftig sein, so haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat im Regelfall  – aber nicht ausschließlich – derjenige, der auf ALG II Leistungen (Hartz IV) angewiesen ist. Das für die Prozesskostenhilfebewilligung notwendige Formular senden wir Ihnen auf Wunsch zu.
Wir klären für Sie vorab, ob Ihnen Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt wird, bevor ein Kostenvorschuss zu leisten ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn das Gericht einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe versagt.

Für Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung insbesondere mit den Scheidungsfolgen machen wir Ihnen ein faires Angebot:
Teilen Sie uns Ihre Fragen oder Ihr Problem vorab per E-Mail mit. Dadurch entstehen Ihnen noch keine Kosten. Steht die Frage im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, beantworten wir Sie kostenlos. Ist die Frage vom Scheidungsverfahren nicht umfasst, teilen wir Ihnen vorab die Kosten einer Rechtsauskunft mit. Sie können dann selbst entscheiden.

Ablauf der Online-Scheidung

Sobald Ihr Scheidungsantrag bei uns eingeht, werden wir uns binnen 24 Stunden mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können dazu unser Online-Scheidungsformular verwenden oder den Scheidungsantrag downloaden und ausdrucken und uns per Post oder per Fax übersenden.

Aufgrund Ihrer Angaben überprüfen wir die Scheidungsvoraussetzungen und werden Ihnen dann entweder einen Entwurf eines Scheidungsantrages zur Prüfung zukommen lassen oder Sie direkt kontaktieren, um ggf. noch offene Fragen zu klären.

Im Anschluss hieran reichen wir für Sie den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein und bemühen uns um ein möglichst beschleunigtes Verfahren.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden von Amts wegen die Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich vom Gericht geklärt.

Sie werden deswegen vom Gericht die notwendigen Formulare zur Kontenklärung Ihrer Rentenanwartschaften erhalten.

Den Schriftverkehr mit dem Gericht sowie die Überwachung von Terminen und Fristen übernehmen wir für Sie.

Bei Fragen zu den Formblättern können wir Sie direkt beraten oder auch an die zuständigen Versorgungsträger weiterleiten, die vor Ort mit Ihnen die Formulare ausfüllen.

Sobald die Berechnungen der Rentenanwartschaften vorliegen, wird vom Familiengericht ein Scheidungstermin anberaumt werden, bei dem Sie persönlich erscheinen müssen.

In diesem Termin wird in der Regel die Scheidung ausgesprochen und die Rentenanwartschaften aufgeteilt. Bei diesem Termin werden Sie selbstverständlich von uns begleitet.

In der Regel ist damit das Scheidungsverfahren abgeschlossen.

Sollten sogenannte Scheidungsfolgesachen zu klären sein wie beispielsweise Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat oder Rechte an der Ehewohnung wird dies auf Antrag vom Familiengericht mitgeprüft und entschieden.

Sollten Ihre Fragen zu den Scheidungsfolgen nicht bereits über den Menüpunkt „Scheidungsfolgen“ beantwortet sein, so erreichen Sie uns direkt über unsere Kontaktseite.

Voraussetzungen der Online-Scheidung

Voraussetzung der Ehescheidung nach deutschem Recht ist, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist und der Scheidung zugestimmt wird.

Insofern wird eine Zerrüttung der Ehe vermutet. Sollten Sie bereits länger als drei Jahre getrennt leben, so ist diese Vermutung unwiderlegbar.

Für den Scheidungsantrag bedeutet dies, dass dieser in der Regel frühestens nach zehn Monaten Trennung bei Gericht eingereicht werden kann.

Wenn also aus Ihrer Sicht die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, so übersenden Sie uns das Formular zum Scheidungsantrag und wir werden uns umgehend nach Prüfung Ihres Scheidungsantrages mit Ihnen in Verbindung setzen, ob bzw. wann die Scheidung in Ihrem Fall eingereicht werden kann.

Bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte kommt eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht. Die Härtefallentscheidung ist eine klare gesetzliche Ausnahme und nur in Einzelfällen erfolgreich, wenn es Ihnen völlig unzumutbar ist, länger an die Ehe gebunden zu sein ohne das Trennungsjahr abzuwarten.

Wir empfehlen die Frage, ob eine Härtefallscheidung in Ihrem Fall in Betracht kommt, vorab mit uns über unsere Kontaktseite zu klären.

 

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