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Sie möchten einen Mietvertrag abschließen? Sie streben gegen einen säumigen Mieter einen Räumungsprozess anstreben? Sie haben Probleme mit der Betriebskostenabrechnung?

Rechtsanwalt und Fachanwalt Oliver Fouquet aus Nürnberg hilft Ihnen in allen Fragen des Mietrechts schnell und unbürokratisch.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Mietvertragsgestaltung

Sie haben sich mit Ihrem zukünftigen Mieter/Vermieter geeinigt und stehen vor Abschluss des Mietvertrags? Sehr einfach geht das, wenn man ein vorgefertigtes Mietvertragsformular verwendet. Im Internet finden Sie solche Formulare auf vielen Homepages. Doch Vorsicht: Es gibt durchaus Unterschiede bei den Formularen! Oft enthalten die vorgefertigten Formulare aus dem Internet Mietvertragsbedingungen, die bereits vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden sind.

Einen in allen Bereichen wirksamen Mietvertrag zu schließen, ist gar nicht so einfach. Daher ist der sicherste Weg, sich einen individuellen Mietvertrag erstellen zu lassen, der den Interessen beider Mietvertragsparteien soweit wie möglich entspricht.

Manche Vermieter neigen dazu, sich ihren Wunschmietvertrag selbst zusammen zu stellen. Davon ist dringend abzuraten, denn es besteht die Gefahr, dass die vom Vermieter gewollten Klauseln unwirksam sind und folglich keinen Bestand vor Gericht haben. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Geltung kommen, was die Vertragsparteien aber gerade nicht vereinbaren wollten.

Herr Rechtsanwalt Fouquet von der Rechtsanwaltskanzlei KGH aus Nürnberg verfügt als Fachanwalt für Mietrecht über die benötigte Qualifikation, Sie bei der Ausgestaltung des Mietvertrags zu unterstützen. Nehmen Sie Kontakt auf!

Hier gibt es mehr Informationen zum Mietvertrag.

Nichtzahlende Mieter – Räumungsprozess

Sie haben Probleme mit einem Mieter, der die Miete nur sehr unregelmäßig, nicht in voller Höhe oder gar nicht zahlt? Dann haben Sie die Möglichkeit, dem Mieter mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu kündigen. Aber was tun, wenn der Mieter nach der Kündigung nicht freiwillig auszieht?

Auf keinen Fall sollten Sie als Vermieter eine eigenmächtige Räumung durchführen. Zum einen kann dies aus strafrechtlicher Sicht einen Hausfriedensbruch darstellen. Zum anderen ist der Vermieter in diesem Fall verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet.

Als Vermieter sollten Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, d. h. Räumungsklage erheben eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, den sog. Räumungstitel. Dabei ist zu beachten, dass sich der Räumungstitel auf alle in der Wohnung lebenden Personen bezieht, die einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen haben – auch auf den Untermieter.

Wird der Mieter vom Gericht zu einer Räumung verurteilt, kann ihm auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Frist zur Räumung gewährt werden. Zieht der Mieter auch nach Ablauf der gerichtlichen Räumungsfrist nicht aus, hat der Vermieter schließlich die Möglichkeit, unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers die Zwangsräumung zu betreiben.

Unsere
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Oliver Fouquet
Oliver Fouquet

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Sibylle Sklebitz
Sibylle Sklebitz

Anwältin für Arbeitsrecht

 
 

Das Räumungsurteil kann jedoch abgewendet und die Kündigung unwirksam werden, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach der gerichtlichen Geltendmachung, der sog. „Rechtshängigkeit“ des Räumungsanspruchs, die fällige Miete zahlt oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet.

Herr Rechtsanwalt Fouquet der Kanzlei KGH aus Nürnberg kann Sie als Fachanwalt für Mietrecht in allen Fragen des Räumungsprozesses informieren und beraten. Gegebenenfalls vertritt er Sie auch vor Gericht. Nehmen Sie Kontakt auf!

Betriebskostenabrechnung

Betriebskosten oder auch Nebenkosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch die Nutzung des Hauses laufend, also immer wieder entstehen. Grundsätzlich hat der Eigentümer, also der Vermieter, die Betriebskosten zu tragen. Häufig machen die Vertragsparteien jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, eine Umlegung der Betriebskosten auf den Mieter zu vereinbaren. Hierbei können die Betriebskosten auch als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Welche Kosten umlegbar sind, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag und findet seine inhaltliche Grenze in der Betriebskostenverordnung.

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten muss der Vermieter jährlich abrechnen. Die Abrechnung hat er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Versäumt der Vermieter diese Frist, so bleibt er zwar zur Abrechnung verpflichtet, die Geltendmachung von Nachforderungen ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Eine wirksame Betriebskostenabrechnung erfordert:

  • die geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlage- oder Verteilerschlüssel
  • die Berechnung des Anteils des Mieters und
  • den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Erfüllt eine Betriebskostenabrechnung diese Anforderungen nicht, ist sie unwirksam und kann auch nicht durch nachträgliche Erläuterungen wirksam werden.

Sowohl für den Mieter, der ungern überhöhte Nebenkosten bezahlt, als auch für den Vermieter, der berechtigte Betriebskostennachzahlungsforderungen nicht durchsetzen kann, besteht gesteigerter Beratungsbedarf. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht Oliver Fouquet der Kanzlei KGH aus Nürnberg berät Vermieter und Mieter gleichermaßen in allen Fragen rund um die Betriebskosten und die Betriebskostenabrechnung. Nehmen Sie Kontakt auf!

Hier gibt es mehr Informationen zur Betriebskostenabrechnung.

Untermietvertrag

Ganz verschiedene Gründe, zum Beispiel der Auszug des Partners oder ein geplanter, längerer Auslandsaufenthalt, können dazu führen, dass eine Untervermietung in Betracht gezogen wird. Davon ist immer dann die Rede, wenn ein Mieter das gemietete Objekt weitervermietet. Dies muss zunächst mit dem Vermieter abgesprochen und im sogenannten Untermietvertrag geregelt werden. Der Vermieter hat das Recht, die Untervermietung in bestimmten Fällen – zum Beispiel aufgrund einer Überbelegung oder dem Verdacht auf Missbrauch – abzulehnen. Davon ausgenommen sind besonders nahestehende Personen des Mieters, wie dessen Kinder und Ehepartner. Diese dürfen grundsätzlich einziehen, wovon der Vermieter lediglich in Kenntnis gesetzt werden muss. Unser Fachanwalt für Mietrecht, Oliver Fouquet, ist Ihnen gerne beim Aufsetzen eines Untermietvertrages behilflich.

Schönheitsreparaturen

Die meisten Mietverträge verfügen über einen Absatz, der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das klassische Beispiel ist das Streichen der Wände bei Auszug. Doch auch wenn kein Mieterwechsel stattfindet, ist der Mieter von Rechtswegen verpflichtet, gewisse Schönheitsreparaturen in einem vorgegebenen Rhythmen vorzunehmen. So müssen Wohn- und Schlafräume etwa alle fünf Jahre einen neuen Anstrich erhalten.  Findet eine Renovierung seitens des Mieters statt und wird im Nachgang festgestellt, dass die betreffliche Klausel zur Schönheitsreparatur unwirksam ist, können die Ausgaben zurückgefordert werden. Sie haben Fragen zu Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen? Dann können Sie sich jederzeit an Rechtsanwalt Oliver Fouquet wenden, um eine kompetente Beratung zu erhalten.

Rechte Vermieter

Vermietern stehen gewisse Rechte zu. Ausgleichend haben sie aber selbstverständlich auch Pflichten, wie das Gewährleisten einer funktionsfähigen Heizung während der Heizperiode, zu erfüllen. Kommt es im Mietverhältnis zu Unklarheiten oder Streitigkeiten, stellt sich oft die Frage: Was darf der Vermieter eigentlich? Und was nicht? Zu den Rechten des Vermieters zählen zum Beispiel die Mieterhöhung im gesetzlichen Rahmen, das Verbot eines Missbrauchs der Wohnung und die fristgerechte Kündigung anlässlich eines Eigenbedarfs. Wenn Sie sich als Mieter unsicher sind, inwiefern Ihr Vermieter seine Rechte überschreitet oder als Vermieter wissen wollen, welche Einflüsse Ihnen zustehen, sind Sie bei unserem Fachanwalt für Mietrecht, Herrn Oliver Fouquet, an der richtigen Adresse.

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