Klassischerweise wird ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet. Die Alternative stellt der sogenannte Aufhebungsvertrag dar. Während eine Kündigung einseitig eingereicht wird, also entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht, handelt es sich beim Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche Einigung. Sprich: Beide Parteien beenden das Arbeitsverhältnis einstimmig.
Der Aufhebungsvertrag muss zwingend in schriftlicher Form verfasst und vorgelegt werden. Diese Inhalte und Besonderheiten treffen in der Regel zu:
Einigt man sich auf einen Aufhebungsvertrag, werden die Regeln des Kündigungsschutzes automatisch nichtig.
Im Gegensatz zur Kündigung, kann der Aufhebungsvertrag gültig gemacht werden, ohne dass zuvor eine Anhörung beim Betriebsrat stattgefunden hat.
Der Aufhebungsvertrag kann sich zwar, muss sich aber nicht an gängige Kündigungsfristen halten. Die individuelle Frist beziehungsweise das Datum, mit dem das Arbeitsverhältnis endet, kann vollkommen frei gewählt und im Vertrag festgelegt werden.
In vielen Fällen wird mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen ist, vereinbart. Die Höhe der Abfindung bei Abschluss des Aufhebungsvertrags hängt oftmals von der Beschäftigungszeit und dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers ab.
In aller Regel ist es die Aufgabe des Arbeitnehmers, sich über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrags zu informieren und gegebenenfalls diesbezügliche Klauseln zu integrieren.
Auch wenn beide Parteien sich einig darüber sind, ist der Verzicht auf den noch ausstehenden gesetzlichen Mindesturlaub nicht zulässig. Dieser muss also zwingend abgegolten werden.
Aufhebungs- und Auflösungsvertrag (auch Abwicklungsvertrag genannt) hängen zusammen, es handelt sich dabei aber manchmal um zwei unterschiedliche Dokumente. Der Aufhebungsvertrag bestimmt über das Ende des Arbeitsverhältnisses, während es im Abwicklungsvertrag lediglich um die damit verbundenen Folgen geht. In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Aufhebungsvertrag auch folgebezogene Inhalte enthält und daher gleichzeitig als Abwicklungsvertrag gilt.
In jedem Aufhebungsvertrag kann ein Rücktrittsrecht festgehalten werden. Im Gegensatz dazu ist ein grundsätzlicher Ausschluss eines Rücktritts unwirksam. Wurde kein Rücktrittsrecht vereinbart, hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag anzufechten oder Widerspruch einzulegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber den Pflichten, die im Vertrag bestimmt wurden, nicht nachkommt oder der Vertrag gänzlich vom Arbeitgeber entworfen und dem Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsplatzes vorgelegt wurde.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht