KGH Anwaltskanzlei

Bekämpfung negativer Online-Bewertungen

19. Juni 2024

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Online Bewertungen

Bekämpfung negativer Online-Bewertungen - eine rechtliche Analyse

Wer heute wissen möchte, ob sich ein Restaurantbesuch lohnt, eine Autowerkstatt zuverlässig gute Arbeit leistet oder ein Therapeut bei seinen Patienten Anklang findet, kann sich dank zahlreicher Bewertungsportale im Internet mit wenigen Klicks einen Überblick verschaffen. Über Jameda, Yelp, Google und Co. können Kunden ihre Erfahrungen mit einem Unternehmen aufwandsarm mit der ganzen Welt teilen. Was für den User von großem Vorteil sein kann, kann für bewertete Unternehmen zur Krux werden, und zwar dann, wenn die Bewertungen überdurchschnittlich negativ ausfallen. Inwiefern rechtlich gegen schlechte Online-Bewertungen vorgegangen werden kann, beleuchten wir in diesem Beitrag. 

Wesentliche Fakten: Zusammenfassung

Im Kern fassen diese Fakten die Rechtslage rund um unerwünschte Online-Bewertungen zusammen:

  • Unternehmer und Dienstleister müssen grundsätzlich dulden, dass sie auf öffentlichen Portalen bewertet werden
  • Bewertungen, die die Rechte des Unternehmers verletzten und nicht unter die freie Meinungsäußerung fallen, müssen unter Umständen entfernt werden
  • Der bewertete Unternehmer kann bei gegebenem Nachweis außerdem Fake-Rezensionen – insbesondere von Wettbewerbern – löschen lassen

Bewertungen fallen unter die Meinungsfreiheit

Während gute Bewertungen eine Art kostenlose Werbung sind, können schlechte Bewertungen die Außenwirkung eines Unternehmens durchaus negativ beeinflussen. Aus diesem Grund hat so mancher Unternehmer, Dienstleister oder Freiberufler den verständlichen Wunsch, online nicht bewertet zu werden. Laut BGH-Urteilen von 2009 und 2014 fallen Bewertungen auf öffentlichen Plattformen jedoch unter die Meinungsfreiheit und müssen aufgrund des Bestehens eines öffentlichen Interesses an den Informationen über Unternehmen und Dienstleister geduldet werden. Auch wenn es Ausnahmen gibt und stets im Einzelfall beurteilt werden muss, ob eine Bewertung zulässig oder rechtlich streitbar ist, können Online-Rezensionen nicht per se verhindert werden. 

Meinungsäußerung vs. Schmähkritik

Letztlich kommt es stark auf den Inhalt der Bewertungen und den zugehörigen Kontext an. Reine Meinungsäußerungen sind auch dann zu akzeptieren, wenn sie negatives Feedback beinhalten. Alles andere würde Bewertungsplattformen schlicht und ergreifend jeglichen Sinn rauben. Explizit diffamierende, unsachliche Bewertungen können jedoch als Schmähkritik angesehen werden, was dann eine Entfernungsaufforderung und gegebenenfalls gesetzliche Durchsetzung der Bewertungslöschung rechtfertigen kann. Dasselbe gilt für Beleidigungen, Verleumdung und üble Nachrede sowie für Bewertungen, deren Inhalt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Unternehmers darstellt. 

Anspruch auf Entfernung von Fake-Bewertungen

Immer wieder werden auch Fake-Bewertungen zu einem handfesten Problem für öffentlich bewertbare Betriebe und Dienstleister. Dabei handelt es sich um Bewertungen, die unwahre Behauptungen beinhalten und klassischerweise von Personen stammen, die überhaupt keine persönliche Erfahrung mit dem Anbieter gesammelt haben. Manchmal stecken beispielsweise Konkurrenten dahinter, die den Wettbewerb mittels falscher Rezensionen zu ihren Gunsten beeinflussen möchten. Fake-Bewertungen von Wettbewerbern verstoßen je nach genauem Inhalt gegen das Wettbewerbsrecht und können daher angefochten werden. 

Unzulässig sind außerdem unwahre Tatsachenbehauptungen anderer bewertungsfreudiger User, die das bewertete Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken wollen. Entscheidend ist dann oft die Nachweisbarkeit. Kann der bewertete Unternehmer oder Dienstleister belegen, dass der Bewerter Unwahrheiten verbreitet und damit die Rechte des Bewerteten verletzt, stehen die Chancen dafür, die Bewertung entfernen lassen zu können, üblicherweise gut. 

Die Entscheidung darüber, ob eine Bewertung auf wahren Tatsachen beruht oder völlig aus der Luft gegriffen ist, ob sie der freien Meinungsäußerung beifällt oder einer Schmähkritik entspricht, muss stets unter Betrachtung aller im individuellen Fall gegebener Umstände getroffen werden. Letztlich hängt das Urteil immer auch davon ab, wie die jeweilige Bewertung von einem unbeteiligten Leser auf der Suche nach Informationen zum Unternehmen aufgefasst werden könnte. Wir haben es demnach zumeist mit Einzelfallabwägungen zu tun.

Fazit: Vorgehen gegen unerwünschte Online-Bewertungen

Online-Bewertungen auf Portalen wie Yelp, Google, Kununu, Amazon oder Jameda bieten Nutzern die Möglichkeit, sich über die Erfahrungen anderer Kunden mit Unternehmen und Dienstleistern zu informieren. Die bewerteten Anbieter können von positiven Rezensionen profitieren, negative Bewertungen können aber auch unschöne Auswirkungen haben. Während Unternehmen es grundsätzlich dulden müssen, öffentlich bewertet zu werden, kann je nach Kontext und genauem Sachverhalt gegebenenfalls erfolgreich gegen unsachliche, rufschädigende oder unwahre Inhalte in Rezensionen vorgegangen werden. 

Sie haben mit diffamierenden Rezensionen oder Fake-Bewertungen zu kämpfen und möchten wissen, wie sie diese aus der Welt – beziehungsweise aus dem Internet – schaffen können? Dann vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich individuell von den KGH-Fachanwälten beraten!

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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