Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

25. April 2017

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Seit dem 1. Januar 2017 gilt in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Der neue Pflegebegriff

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Bislang hatten die Gutachter den Hilfebedarf von Pflegeantragstellern bei einzelnen Verrichtungen – wie z. B. beim Aufstehen, Waschen, Anziehen oder beim Essen – in Minuten ermittelt. Jetzt ist der Maßstab für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der „Grad der Selbstständigkeit“.

Unter Selbstständigkeit versteht man die Fähigkeit eines Menschen, eine Aktivität alleine, also ohne Unterstützung eines anderen, ausführen zu können. Selbstständig ist daher z. B. auch, wer eine Handlung mit einem Hilfsmittel umsetzen kann. Wenn sich also eine Person innerhalb ihrer Wohnung mit einem Rollator fortbewegen kann und dabei keine Unterstützung durch eine andere Person braucht, ist diese Person selbstständig.

Sobald ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse gestellt wird, erfolgt – wie auch bisher – eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst beim Antragsteller zuhause (dies kann auch im Alten- oder Pflegeheim sein). Die Gutachter möchten so einen Eindruck von der persönlichen Pflegesituation gewinnen, d. h. feststellen, ob überhaupt Pflegebedürftigkeit vorliegt und wie die Zuordnung zu einem der nunmehr fünf Pflegegrade erfolgen soll.

Aspekte zur Erfassung des Pflegegrades

Beim Erfassen des Pflegegrades werden nun sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet:

1. Mobilität

Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Ist das Fortbewegen in der Wohnung möglich? Wie sieht es mit Treppensteigen aus?

2. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Wie häufig benötigt man Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, beispielsweise bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten?

3. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Wie findet sich jemand örtlich und zeitlich zurecht? Kann der Betroffene für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann der Mensch Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?

4. Selbstversorgung

Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen, z. B. bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, beim An- und Ausziehen?

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Welche Unterstützung braucht der Mensch im Umgang mit seiner Krankheit oder bei Behandlungen? Wie oft ist Hilfe bei Medikamentengabe, Verbandswechsel oder bei Arztbesuchen notwendig?

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf gestalten und planen oder Kontakte pflegen?

Die Berechnung des Pflegegrades

Die innerhalb eines Bereichs für die verschiedenen Kriterien vergebenen Punkte werden dann zusammengezählt und gewichtet, denn entsprechend dem Alltag fließen die Ergebnisse in den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Am Ende ergibt sich ein Gesamtpunktwert, von dem der Pflegegrad abgeleitet werden kann:

  • Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 (90 bis unter 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wir helfen Ihnen weiter

Wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

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