Löschung negativer Bewertungen Teil II
Dass der Betreiber eines Bewertungsportals als sog. „mittelbarer Störer“ für rechtswidrige Tatsachenbehauptungen haftet, war bereits entschieden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch eine Haftung als „unmittelbaren Störer“ bejaht, was neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Ausgangslage:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Diese Änderungen hat er dann der Klinik mitgeteilt und die Auffassung vertreten, dass weitere Änderungen nach seiner Auffassung nicht notwendig erscheinen.
Folge:
Der Bundesgerichtshof vertrat deswegen die Auffassung, dass der Seitenbetreiber die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen hat und er deswegen selbst auch auf Unterlassung haftet.
Diese Rechtsprechung zur Haftung der Seitenbetreiber ist insofern für die betroffenen wichtig, da es oftmals nicht möglich ist, gegen die – in der Regel anonym auftretenden – Verfasser der Bewertungen selbst vorzugehen, da die tatsächliche Identität der Person unbekannt ist und der Seitenbetreiber dies auch nicht offenlegen muss.
KGH
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