Neue Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2017

23. Januar 2017

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Die Düsseldorfer Tabelle, die den Kindesunterhalt entsprechend dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und der Altersstufe der Kinder in Prozentsätzen festlegt, wurde zum 01.01.2017 geändert.

Ausgangslage

Die Düsseldorfer Tabelle, die den Kindesunterhalt entsprechend dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und der Altersstufe der Kinder in Prozentsätzen festlegt, wurde zum 01.01.2017 geändert. Es kam zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeträge, im Hinblick auf den so genannten Mindestunterhalt (100%) ergibt sich jeweils eine Erhöhung um 9,00 € in jeder Altersstufe.

Die Düsseldorfer Tabelle teilt den Unterhaltsbedarf nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen in zehn verschiedene Einkommensgruppen (100% – 160%) auf. Das Alter der Kinder ist in die folgenden vier Altersstufen aufgeteilt:

Erste Altersstufe von 0 – 5 Jahre

Zweite Altersstufe von 6  – 11 Jahre

Dritte Altersstufe 12 – 17 Jahre

Vierte Altersstufe ab 18 Jahren.

Auch das gesetzliche Kindergeld wurde ab dem 01.01.2017 erhöht und beträgt nun für das erste und zweite Kind 192,00 €, dann für das dritte Kind 198,00 € und ab dem vierten Kind 223,00 €.

Insofern ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (halbes Kindergeld beim Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen), entsprechend dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle die nachfolgenden Zahlbeträge.

Unser Tipp

Prüfen Sie in Ihrem Fall, ob die Kindesunterhaltszahlung der aktuellen Tabelle entspricht. Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Oliver Stigler, Fachanwalt für Familienrecht, unter info@kgh.de oder 0911/32386-0 gerne zur Verfügung.

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