Neue Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2017
Ausgangslage
Die Düsseldorfer Tabelle, die den Kindesunterhalt entsprechend dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und der Altersstufe der Kinder in Prozentsätzen festlegt, wurde zum 01.01.2017 geändert. Es kam zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeträge, im Hinblick auf den so genannten Mindestunterhalt (100%) ergibt sich jeweils eine Erhöhung um 9,00 € in jeder Altersstufe.
Die Düsseldorfer Tabelle teilt den Unterhaltsbedarf nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen in zehn verschiedene Einkommensgruppen (100% – 160%) auf. Das Alter der Kinder ist in die folgenden vier Altersstufen aufgeteilt:
Erste Altersstufe von 0 – 5 Jahre
Zweite Altersstufe von 6 – 11 Jahre
Dritte Altersstufe 12 – 17 Jahre
Vierte Altersstufe ab 18 Jahren.
Auch das gesetzliche Kindergeld wurde ab dem 01.01.2017 erhöht und beträgt nun für das erste und zweite Kind 192,00 €, dann für das dritte Kind 198,00 € und ab dem vierten Kind 223,00 €.
Insofern ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (halbes Kindergeld beim Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen), entsprechend dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle die nachfolgenden Zahlbeträge.
Unser Tipp
Prüfen Sie in Ihrem Fall, ob die Kindesunterhaltszahlung der aktuellen Tabelle entspricht. Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Oliver Stigler, Fachanwalt für Familienrecht, unter info@kgh.de oder 0911/32386-0 gerne zur Verfügung.
KGH
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