Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2017: Auswirkungen auf Minijobs
Anstieg des Mindestlohns
Ab dem 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 € auf 8,84 €. Die Regelung betrifft – von wenigen Ausnahmeregelungen abgesehen – alle Arbeitsverhältnisse, soweit nicht Branchenmindestlöhne, wie sie in Tarifverträgen enthalten sind, ohnehin bereits höher waren oder sind. Änderungen für Minijobs ergeben sich durch die Neuregelung nicht für die Arbeitnehmer, die bereits jetzt 8,84 € oder mehr in der Stunde verdienen.
Soweit nach der bisherigen Regelung die Stundenvergütung 8,50 € betrug und die Obergrenze des Minijobs mit 450,00 € im Monat erreicht wurde, führt der aktuelle Mindestlohn dazu, dass die Sozialversicherungsfreiheit erheblich gefährdet ist. Dies wird im Ergebnis regelmäßig dazu führen, dass durch eine wegfallende Sozialversicherungsfreiheit die effektive Vergütung geringer ausfallen wird.
Auswirkungen auf die Stundenmenge in Arbeitsverträgen
Da in den meisten Arbeitsverträgen die zu leistende Stundenmenge definiert ist, kann diese weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einseitig verändern, sodass bei Überschreitung der 450 € – Grenze das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer in den oben genannten Fällen nicht mehr sozialversicherungsfrei ist. Nur soweit sich beide Vertragspartner einig sind, könnten sie alternativ die vertragliche Arbeitszeit einvernehmlich so kürzen, dass im Ergebnis wieder der aktuelle Mindestlohn erreicht wird.
Aktuell sind alle Arbeitsverträge mit einer pauschalen Vergütung in Höhe von 450,00 € dahingehend zu überprüfen, ob nicht eine Arbeitszeit von mehr als 50,9 Stunden im Monat zu leisten ist. Unter Zugrundelegung eines Verdienstes in Höhe von 450,00 € monatlich und des neuen Mindestlohns mit 8,84 € in der Stunde können maximal 50,9 Stunden monatlich gearbeitet werden.
Unsere Empfehlung
Soweit Sie über diese Grenze kommen, sollten die Arbeitsvertragspartner aufeinander zugehen und abklären, wie künftig abgerechnet werden soll, bzw. sollte geprüft werden, ob eine einvernehmliche Stundenreduzierung nicht im beiderseitigen Interesse liegt. Unabhängig davon sollte bei allen Arbeitsverhältnissen überprüft werden, ob die Vergütung den neuen Mindestlohnanforderungen entspricht, da sonst die Vergütung ab dem 01.01.2017 anzupassen ist.
Ansprechpartner für Fragen rund um dieses Thema ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Armin Goßler.
KGH
KGH ist Ihre Anwaltskanzlei in Nürnberg. Wir bieten Ihnen Fachanwälte für verschiedene Rechtsgebiete.
Letzte Beiträge:
Inflationsausgleichsprämie zahlen / Inflationsausgleichsprämie zahlen – Was Arbeitgeber wissen müssen Die Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP, darf seit dem Ende des Jahres 2022 von …
Dienstliche SMS in der Freizeit / Müssen dienstliche SMS in der Freizeit gelesen werden? So mancher Arbeitnehmer dürfte es kennen: Man entspannt …
Bewerbung von schwerbehinderten Arbeitnehmern / Bewerbung von schwerbehinderten Arbeitnehmern – das müssen Arbeitgeber beachten Das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren geht für Arbeitgeber grundsätzlich …
Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld: Wie lange erhält man es? Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Der Betrieb, für den man jahrelang gearbeitet hat, muss schließen …