Darlehensgebühren in Bausparverträgen unzulässig
Ausgangslage
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst in zwei Verfahren im Mai 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Krediten unzulässig sind und die den Gebühren zugrundeliegenden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt.
Die Branche der Bausparversicherer hat sich anschließend darauf berufen, dass diese Rechtsprechung auf Bauspardarlehensverträge nicht anwendbar ist.
Entscheidung
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) auch zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen entschieden.
Auch hier hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Darlehensgebühren um sogenannte Preisnebenabreden handelt. Dies ist so zu verstehen, dass mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung der Bausparkasse gezahlt wird, sondern diese vielmehr eine Abgeltung von Verwaltungsaufwand darstellt, der für die Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen anfällt.
Damit weicht diese Vertragsklausel von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Der Bundesgerichtshof hat damit gegen die Ansicht der Oberlandesgerichte dies auch für Bauspardarlehensverträge als maßgeblich angesehen.
Zum anderen sieht es der Bundesgerichtshof mit der Rechtsordnung für unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden, zu denen die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich entweder ohnehin verpflichtet ist oder dies im überwiegend eigenen Interesse tut.
Tipp:
Prüfen Sie Ihre Bausparverträge, falls eine „Darlehensgebühr“ in Rechnung gestellt wurde und lassen Sie sich darüber beraten, ob Sie diese Darlehensgebühr wegen Unwirksamkeit der Klausel zurückverlangen können.
KGH
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