Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg teilweise unzulässig

20. Oktober 2016

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Der Bundesgerichtshof hat die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg geprüft und ein Urteil gefällt.

Ausgangslage

Bei zahlreichen Verbraucherdarlehensverträge war die Frage rechtlich umstritten, in wie weit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und damit immer noch ein Widerruf des Darlehens erfolgen konnte. Der Gesetzgeber hat für Rechtsklarheit geschaffen und die Ausübung des Widerrufs und damit ein „ewiges Widerrufsrecht“ bis zum 21.06.2016 befristet.

Dennoch gibt es zahlreiche Altfälle, in denen die Verbraucher innerhalb dieser Frist noch widerrufen haben und die Wirksamkeit des Widerrufes durch die betroffene Bank abgelehnt wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Urteil vom 12.07.2016 (Az.: XI ZR 564/15) eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg zu prüfen gehabt. Gegenstand des Verfahrens war, ob sich die Sparkasse darauf berufen konnte, das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet zu haben und welche Grenzen bei der Bearbeitung dieses Musters gelten.

Der BGH hat dabei beanstandet, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung „frühestens“ unzureichend ist und nicht deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Zum anderen hat die Sparkasse Nürnberg in der konkreten Gestaltung undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist belehrt. So war hier die Passage in der Belehrung „zwei Wochen² “ beanstandet worden, da in der Erläuterung zur Fußnote stand „²Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Damit ist unklar, ob die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalls variieren kann.

Es sei dann nicht Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen.Im Ergebnis hat der BGH damit der Sparkasse Nürnberg verwehrt, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung zu berufen und den Widerruf als wirksam betrachtet, da die inhaltliche Bearbeitung durch die Sparkasse Nürnberg zu ihren eigenen Lasten ging.

Hinweis

Sollten Sie den Widerruf des Verbraucherdarlehens bis 21.06.2016 erklärt haben, prüfen Sie, ob die in Ihrem Fall verwendete Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung dieser aktuellen Rechtsprechung auch zu einem wirksamen Widerruf geführt hat.

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