Neue Rechtsprechung und eine neue gesetzliche Regelung machen die Anpassung der bislang verwendeten Arbeitsvertragsmuster erforderlich

16. September 2016

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Die Änderung, bzw. der Erlass neuer Gesetze erfordern in vielen Fällen eine Anpassung der verwendeten Arbeitsvertragsmuster, insbesondere bezüglich der vertraglichen Verfallfristen, die eine rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen zur Vermeidung deren Verlustes erfordern.

Da die Bedingungen des Mindestlohngesetzes vertraglich nicht ausgeschlossen werden können, unterfallen derartige Ansprüche nicht solchen Verfall- oder Auschlussklauseln. Ansprüche können auch nach Fristüberschreitung weiter geltend gemacht werden. Derzeit wird wohl mehrheitlich in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Auschlussklauseln im übrigen wirksam sind, es könnte aber gerichtlich auch entschieden werden, dass damit die gesamte Klausel unwirksam ist. Daher wird dringend empfohlen, jedenfalls bei neuen Verträgen die Mindestlohnbedingungen in den Vertrag einzuarbeiten, bzw. bei Vertragsänderung aktualisierte Verträge zu verwenden.

Mit Wirkung ab 1.10.2016 wird zudem § 309 Nr 13 BGB, der die richterliche Inhaltskontrolle von Standard-Arbeitsverträgen als allgemeine Geschäftsbedingungen betrifft, geändert. Dort ist derzeit  noch geregelt, dass vertragliche Klauseln, die eine strengere Form als die Schriftform erfordern, unwirksam sind. Dies bedeutet, dass vor dem 1.10.2016 Schriftformklauseln wirksam vereinbart werden konnten. Gerade in vertraglichen Ausschlussklauseln wird regelmäßig die Schriftform zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis verlangt.

Mit der Neuregelung darf nunmehr nur noch die Textform vereinbart werden. Es genügt dann im Gegensatz zur derzeitigen Regelung auch eine E-Mail oder ein Computerfax. Die ursprüngliche Klausel ist dann für alle ab dem 1.10.2016 geschlossenen Verträge insoweit nicht mehr wirksam.

Es ist aus diesem Grund empfehlenswert, die neuen Verträge entsprechend abzuändern um deren Wirksamkeit im nunmehr gesetzlich zulässigen Rahmen zu erhalten.

Die Neuregelung gilt zwar nur für Verträge, die ab dem 1.10.2016 geschlossen werden, es ist jedoch zu bedenken, dass die Änderung eines bestehenden Vertrages diesen regelmäßig zu einem Neuvertrag macht.

Nicht betroffen sind Schriftformklauseln in Verträgen, die den Ausspruch einer Kündigung betreffen, da bereits das Gesetz insoweit die Schriftform vorsieht. Auch bei Sonderlösungsrechten in Aufhebungsvereinbarungen bleibt es bei der Wirksamkeit der Schriftforklausel, da sie einem Kündigungsausspruch entsprechen.

Wir raten daher dringend, die Arbeitsverträge zu überprüfen und entsprechend anpassen zu lassen.

Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Armin Goßler.

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