Am 21. Juni 2016 ist alles vorbei! Immobilienbesitzer müssen jetzt Handeln

30. Mai 2016

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Neues zum Thema Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehen und dem Gesetzesbeschluss vom 21. März 2016 zur Umsetzung der Kreditrichtlinie für Wohnimmobilien

1. Aktuelle Rechtslage

Wir von KGH hatten in unseren News schon öfter darüber berichtet, dass viele Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehen, die seit 2002 abgeschlossen wurden, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies hat zur Folge, dass den Bankkunden weiterhin ein Widerrufsrecht zustehen kann, mit dem sie sich im aktuellen Zinstief gegebenenfalls tausende Euro sparen können.

 

-https://www.kgh.de/news/2015/05/22/widerruf_von_immobiliendarlehen_keine_verwirkung_des_rechts_auf_widerruf_selbst_drei_jahre_nach_au.html

-https://www.kgh.de/news/2015/02/09/ausstieg_aus_teuren_immobilienkrediten_wegen_fehlerhafter_widerrufsbelehrung.html.

 

Am 21.März 2016 ist nun das Gesetz zur Umsetzung der Kreditrichtlinie für Wohnimmobilien und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten, wo es in Art. 229 EGBGB § 38 Abs. 3 heißt:

„Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.“


2. Handlungsbedarf

Diese Vorschrift hat zur Folge, dass am 21. Juni 2016 alle bis dahin noch fortbestehenden Widerrufsrechte wegen falscher Widerrufsbelehrungen in den jeweiligen Alt- Darlehensverträgen über Immobilien endgültig erlöschen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Verbraucher Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung hatte und ob er das Widerrufsrecht bislang im Vertrauen auf dessen Fortbestand nicht ausgeübt hat – oder nicht. Grundsätzlich kann nur die fristgemäße Ausübung des Widerrufrechts gegenüber der Bank das Erlöschen des Widerrufsrechts verhindern.


3. Handlungsempfehlungen

a.) Am besten erst zum Anwalt

Allen Immobilienbesitzern mit Altverträgen ist also dringend zu raten, durch einen auf diesem Gebiet versierten und erfahrenen Anwalt umgehend zu prüfen und sich beraten zu lassen, ob ein gegebenenfalls fortbestehendes Widerrufsrecht in ihren Verträgen besteht.

Die Anwälte von KGH stehen dafür sowohl kurzfristig als auch fernmündlich zur Verfügung. Verträge können auch per Fax oder E-Mail zur Prüfung übersandt werden. In diesem Zusammenhang können wir dann auch die für das weitere Vorgehen oft wichtige Frage einer Rechtschutzdeckung klären.   

b.) Notfalls selber handeln und danach zum Anwalt

Wer es nicht mehr schafft, seinen Vertrag rechtzeitig überprüfen zu lassen, sollte den Widerruf fristgemäß selbst erklären. Ein unwirksamer Widerruf hat jedenfalls rechtlich keine negative Auswirkung auf das Darlehensverhältnis. Wie diese fristgemäße Ausübung im Detail zu funktionieren hat, ist im Gesetz leider nicht eindeutig geregelt. So ist schon fraglich, ob das Widerrufsrecht mit Beginn des 21.6.2016 um 0:00 Uhr erlischt oder mit Ablauf des 21.6.2016 um 23:59 Uhr.

Ferner ist nicht eindeutig geregelt, ob es für die Rechtzeitigkeit der Ausübung auf den Zugang des Widerrufs ankommt oder ob die rechtzeitige Absendung genügt, wie dies ansonsten das Gesetz beim Widerruf vorsieht. Wenn es auf den Zugang ankommt, ist in Betracht zu ziehen, dass es für diesen auch auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten ankommt, weshalb dann der Widerruf zu „betriebsüblichen“ Zeiten bei der Bank eingegangen sein muss.  

Was die Form der Ausübung betrifft, sollte auch zu Nachweiszwecken auf die Textformen Brief, Telefax oder E-Mail zurückgegriffen werden. Eine Mitteilung in dieser Form müsste der Bank dann in der sichersten Variante zum Montag, den 20.06.2016 nachmittags zugehen und dieser Zugang muss auch nachgewiesen sein.

Wie bei allen Fristenden sollte nicht bis Ultimo gewartet werden, weil z. B. die Faxe der Banken auch mehrere Stunden an diesem Tag belegt sein können. Wenn die Erklärung per Fax erfolgt, sollte das Sendeprotokoll aufbewahrt und möglichst telefonisch eine Eingangsbestätigung eingeholt werden.

Bei einem Widerruf per E-Mail sollte der Erhalt und die Übermittlung bestätigt und die E-Mail und Bestätigungen ausgedruckt werden. Ein Brief sollte per Einwurfeinschreiben versandt werden, wobei hier natürlich der Postlauf für die rechtzeitige Absendung zu beachten ist.

Ist der Widerruf wirksam ausgeübt, verjähren die Ansprüche, die sich aus dem Widerruf ergeben, in der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist, also erst zum 31.12.2019. Wenn die Bank – wie es häufig der Fall ist – den Widerruf zurückweist, sollte dann jedenfalls nach der Ausübung anwaltlicher Rat eingeholt werden, ob der Anspruch weiterverfolgt werden sollte.

Die Ansprechpartner bei KGH sind Rechtsanwalt Carl-Peter Horlamus und Rechtsanwalt Oliver Stigler.

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KGH

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