Schmähkritik Böhmermann gegen Erdogan: 0:1

20. Mai 2016

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Neues im Fall vom Schmähgedicht des deutschen Journalisten Jan Böhmermann vom Landgericht Hamburg.

Ausgangslage:

Der Journalist Jan Böhmermann hat sich in seiner Sendung Neo Magazin Royale in einem Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ über den türkischen Präsidenten Erdogan geäußert. Dieser hat sich neben seiner Strafanzeige auch zivilrechtlich gegen den – nach seiner Ansicht – schmähenden und ehrverletzenden Inhalt gewehrt.

Vorläufige Entscheidung:

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2016 (Az.: 324 O 255/2016) dem Unterlassungsantrag größtenteils stattgegeben und Böhmermann verboten, bestimmte Passagen des Gedichts zu wiederholen.

Dabei hat das Landgericht eine Abwägung treffen müssen zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits. Kritik in Form von Satire habe dabei die Grenze dort, wo es um reine Schmähung bzw. Formalbeleidigung gehe und die Menschenwürde angetastet werde. Auch ein großzügiger Maßstab bei Satire dürfe nicht zu völliger Missachtung der Rechte Erdogans führen.

Das Landgericht hat nach diesem Maßstab festgelegt, welche Teile zulässig und welche verboten sind und dies auch veröffentlicht:

http://justiz.hamburg.de/contentblob/6103298/6b1b7ae264e23809630af9d7716ef2fd/data/schmaehgedicht-jan-boehmermann-pdfanhang.pdf

Weiteres Verfahren:

Böhmermanns Rechtsanwalt kritisierte dieses Sezieren des Gedichts und hat die Prüfung von Rechtsmitteln angekündigt. Möglich wäre im Eilverfahren weiterzumachen und eine mündliche Verhandlung zu beantragen, damit das Gericht die Entscheidung erneut prüft. Danach wäre nur noch eine Berufung zum hanseatischen Oberlandesgericht möglich.

Alternativ könnte die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden, dann wäre auch eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich.

Das Strafverfahren, das eingeleitet wurde, wird von diesem Verfahren nicht berührt.

Bei Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Herr Rechtsanwalt Oliver Stigler unter oliver.stigler@kgh.de zur Verfügung.

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