Mehr Kindesunterhalt durch neue Düsseldorfer Tabelle

19. Februar 2016

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Zum 01.01.2016 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Nach der letzten Änderung im August 2015 wurden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erneut erhöht, was auf der Erhöhung der Mindestunterhaltsverordnung beruht.

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (100 %) entspricht damit dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt.

Kindergeld

Nach § 1612b BGB ist auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld anzurechnen. Auch dieses wurde erhöht und beträgt ab dem 01.01.2016 für das erste und das zweite Kind 190,00 €, für das dritte Kind 196,00 € und für jedes weitere Kind 221,00 €.

Unterhalt

Dieses Kindergeld ist grundsätzlich bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Hieraus ergeben sich die Zahlbeträge, die für den Mindestunterhalt aktuell lauten:

Kinder von 0 – 5 Jahren = 240,00 €
Kinder von 6 – 11 Jahren = 289,00 €
Kinder von 12 – 17 Jahren = 355,00 €

Düsseldorfer Tabelle

Die weiteren Zahlbeträge sind abrufbar über das Oberlandesgericht Düsseldorf: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20151210_PM_Duesseldorfer-Tabelle/index.php

Die Düsseldorfer Tabelle, entwickelt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar und ist zu lesen nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Die Verteilung des Unterhaltsbedarfes ist bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten ist die Tabelle entsprechend anzupassen.

Die Selbstbehaltssätze, sprich der monatliche Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen, wurden nicht erhöht und liegen derzeit für den Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.080,00 €, für den Nichterwerbstätigen bei 880,00 €.

Gegenüber dem geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten bei 1.200,00 €, gegenüber den nicht mehr schulpflichtigen, volljährigen Kindern bei 1.300,00 €.

Was die vorher vorzunehmende Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens anbelangt, gibt es zwar Grundsätze bei der Unterhaltsberechnung, die jedoch insbesondere in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken unterschiedlich gehandhabt werden. Hier empfiehlt es sich einen Spezialisten aufzusuchen und sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. In der KGH Anwaltskanzlei stehen Ihnen hierfür die drei Fachanwälte für Familienrecht, Bernd Kreuzer, Stefan Böhmer und Oliver Stigler zur Verfügung.

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