Die Arbeitnehmerüberlassung hat durch die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt und Sparzwänge in den Betrieben in Deutschland eine steigende wirtschaftliche Bedeutung erlangt. So ermöglicht die Arbeitnehmerüberlassung es Arbeitgebern, auf vorübergehenden Mehrbedarf an Personal flexibel zu reagieren. Gleichzeitig stellt eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitssuchende eine Möglichkeit dar, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt zu bewähren.
Charakteristisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist es, dass ein Unternehmen Arbeitnehmer einstellt, die nicht im eigenen Betrieb sondern im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt werden sollen. Der einzelne Arbeitnehmer steht hierbei immer nur zu dem Arbeitgeber, bei den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, in vertraglicher Beziehung.
Zwischen den beiden Arbeitgebern, dem Entleiher und dem Verleiher, besteht eine vertragliche Vereinbarung darüber, dass der Entleiher an die Leiharbeitsfirma ein Entgelt für die Arbeit zahlt, die der Arbeitnehmer bei ihm leistet.
Der Arbeitnehmer besitzt hingegen nur gegenüber seinen Vertragspartner einen Zahlungsanspruch.
Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten die besonderen Rechtsvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das zur Umsetzung einer europaweit geltenden Leiharbeits-Richtlinie geschaffen wurde. Die Arbeitnehmerüberlassung als gewerbliche Tätigkeit wird durch das AÜG von der Erteilung einer Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit abhängig gemacht.
Für das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen besteht regelmäßig ein eigener Tarifvertrag zum Ausschluss von Equal-Pay-Ansprüchen, da ansonsten die Arbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Vergütung haben, wie sie beim Entleiher gewährt wird. Für den jeweiligen Entleiher gilt die Vereinbarung, die er mit dem Verleiher abgeschlossen hat.
Bei Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen dem überlassenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer wird zu dessen Absicherung gesetzlich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen ihm und dem Entleiher angenommen.
Hierbei sind Bauarbeiter von der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung generell ausgenommen.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht zudem vor, dass die entliehenen Arbeitnehmer gegenüber den fest angestellten Stammkräften eines Betriebes bei betrieblichen Angelegenheiten wie Urlaubsgewährung und Arbeitszeiteinteilung gleichgestellt werden.
Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten die besonderen Rechtsvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das zur Umsetzung einer europaweit geltenden Leiharbeits-Richtlinie geschaffen wurde. Die Arbeitnehmerüberlassung als gewerbliche Tätigkeit wird durch das AÜG von der Erteilung einer Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit abhängig gemacht.
Für das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen besteht regelmäßig ein eigener Tarifvertrag zum Ausschluss von Equal-Pay-Ansprüchen, da ansonsten die Arbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Vergütung haben, wie sie beim Entleiher gewährt wird. Für den jeweiligen Entleiher gilt die Vereinbarung, die er mit dem Verleiher abgeschlossen hat.
Bei Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen dem überlassenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer wird zu dessen Absicherung gesetzlich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen ihm und dem Entleiher angenommen.
Hierbei sind Bauarbeiter von der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung generell ausgenommen.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht zudem vor, dass die entliehenen Arbeitnehmer gegenüber den fest angestellten Stammkräften eines Betriebes bei betrieblichen Angelegenheiten wie Urlaubsgewährung und Arbeitszeiteinteilung gleichgestellt werden.