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Arbeitnehmerüberlassung
– Das muss man beachten

Die Arbeitnehmerüberlassung hat durch die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt und Sparzwänge in den Betrieben in Deutschland eine steigende wirtschaftliche Bedeutung erlangt. So ermöglicht die Arbeitnehmerüberlassung es Arbeitgebern, auf vorübergehenden Mehrbedarf an Personal flexibel zu reagieren. Gleichzeitig stellt eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitssuchende eine Möglichkeit dar, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt zu bewähren.

Vertragliche Dreiecksbeziehung

Charakteristisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist es, dass ein Unternehmen Arbeitnehmer einstellt, die nicht im eigenen Betrieb sondern im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt werden sollen. Der einzelne Arbeitnehmer steht hierbei immer nur zu dem Arbeitgeber, bei den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, in vertraglicher Beziehung.

Zwischen den beiden Arbeitgebern, dem Entleiher und dem Verleiher, besteht eine vertragliche Vereinbarung darüber, dass der Entleiher an die Leiharbeitsfirma ein Entgelt für die Arbeit zahlt, die der Arbeitnehmer bei ihm leistet.

Der Arbeitnehmer besitzt hingegen nur gegenüber seinen Vertragspartner einen Zahlungsanspruch

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung

Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten die besonderen Rechtsvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das zur Umsetzung einer europaweit geltenden Leiharbeits-Richtlinie geschaffen wurde. Die Arbeitnehmerüberlassung als gewerbliche Tätigkeit wird durch das AÜG von der Erteilung einer Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit abhängig gemacht.

Für das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen besteht regelmäßig ein eigener Tarifvertrag zum Ausschluss von Equal-Pay-Ansprüchen, da ansonsten die Arbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Vergütung haben, wie sie beim Entleiher gewährt wird. Für den jeweiligen Entleiher gilt die Vereinbarung, die er mit dem Verleiher abgeschlossen hat.

Bei Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen dem überlassenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer wird zu dessen Absicherung gesetzlich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen ihm und dem Entleiher angenommen.

Hierbei sind Bauarbeiter von der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung generell ausgenommen.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht zudem vor, dass die entliehenen Arbeitnehmer gegenüber den fest angestellten Stammkräften eines Betriebes bei betrieblichen Angelegenheiten wie Urlaubsgewährung und Arbeitszeiteinteilung gleichgestellt werden.

Positive und negative Aspekte

Für den entleihenden Betrieb ist die Arbeitnehmerüberlassung von Vorteil, weil in Zeiten mit erhöhtem Arbeitsanfall zusätzliche Kräfte mobilisiert werden können, ohne dass ein Risiko besteht, später mangels angemessener Beschäftigungsmöglichkeiten in Annahmeverzug zu geraten. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass der Tarifvertrag für die Branche nicht für den Verleiher gilt. Für das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen besteht ein eigener Tarifvertrag und für den jeweiligen Entleiher gilt die Vereinbarung, die er mit dem Verleiher abgeschlossen hat.

Für den Arbeitnehmer, der Arbeit sucht, stellt die Leiharbeit häufig die einzige Möglichkeit dar, wenigstens zeitweise im erlernten und möglicherweise auch längerfristig ausgeübten Beruf tätig zu sein. Obwohl die gezahlten Stundensätze im Regelfall deutlich geringer ausfallen als der Verdienst eines Festangestellten in gleicher Tätigkeit, besteht doch die Hoffnung, sich über die Zeitarbeit für eine neue Festanstellung empfehlen zu können.

Bei allen Problemstellungen, die sich im süddeutschen Raum im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung ergeben, ist der Rechtsanwalt Zeitarbeit Nürnberg aufgrund seiner praktischen Erfahrungen der richtige Berater.

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